Anrechnung der Gewerbesteuer – Vorsicht bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 03.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1187) zur Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG („Gewerbesteuer-Anrechnung“) geäußert. Neben Fragen zur Verrechnung von Gewinnen von Verlusten bzw. von Gewinn- und Verlustquellen geht es insbesondere auch um die Systematik der Anrechnung bei Gesellschaftern von Personengesellschaften. Von besonderem Interesse ist dabei folgender Satz, dessen Brisanz meines Erachtens in der Praxis noch nicht hinreichend beachtet wird:

„Tritt ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs in eine Personengesellschaft ein oder scheidet er aus dieser aus, und besteht die Personengesellschaft fort, geht der Gewerbebetrieb nicht im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über. Für Zwecke der Berechnung der Steuerermäßigung ist der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter aufzuteilen, die zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch an der Personengesellschaft beteiligt sind.“

Das heißt im Klartext: Die Gewerbesteuer-Anrechnung steht nur den Gesellschaftern zu, die am 31.12., 24.00 Uhr, an der Gesellschaft beteiligt sind. Das kann zu erheblichen Verwerfungen führen, insbesondere wenn ein Gesellschafter beispielsweise Ende November ausscheidet, er 11/12 des Jahresgewinns versteuern muss, aber keine Gewerbesteuer-Anrechnung erhält. Zwar besteht eine Übergangsregelung, nach der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2017 die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden ist, das heißt die Zurechnung eines anteiligen Gewerbesteuermessbetrags auch an unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter erfolgen kann.

Allerdings ist dazu ein einheitlicher Antrag aller zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer erforderlich. Je nach Höhe des anzurechnenden Betrages und je nach Interessenlage könnte es schwierig sein, eine solche Einheitlichkeit herbeizuführen.

Daher ist in Übergabeverträgen schon heute ausdrücklich zu regeln, dass für die ausbleibende Anrechnung gemäß § 35 EStG ein Ausgleich zu zahlen ist. Gegebenenfalls sollte auch in aktuelle Gesellschaftsverträge eine Regelung aufgenommen werden, die „Verwerfungen“ bei der Gewerbesteuer-Anrechnung vorbeugt.

Weitere Informationen:

Zu Einzelheiten siehe auch Gragert, NWB Nr. 52 vom 27.12.2016 Seite 3924

BMF v. 03.11.2016 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002: 003

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