Anspruch auf Überlassung von Kalkulationsgrundlagen des Betriebsprüfers

Hinzuschätzungen in Betriebsprüfungen sind häufig nicht oder nur schwer nachzuvollziehen. Leider kommt es jedoch vor, dass der Betriebsprüfer seine Kalkulationsunterlagen nicht (vollkommen) preisgeben möchte. Dazu hat er aber kein Recht, wie der BFH aktuell (erneut) klargestellt hat. 

Im Urteilssachverhalt geht es um ein Restaurant bei dem die Buchführung sowohl an formellen wie auch an materiellen Mängeln litt. Daran schien kein Zweifel zu bestehen, weshalb das erstinstanzliche Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat. Auch die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde endete aufgrund des BFH-Beschlusses vom 25.07.2016 (Az: X B 213/15) erfolglos.

Allerdings stellten die obersten Richter in Ihrer Entscheidung deutlich heraus, dass das Finanzamt bei Hinzuschätzungen aufgrund einer Kalkulation verpflichtet ist, sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offenzulegen. Neu sind diese Aussagen dabei nicht. Schon mit Urteil vom 31.07.1974 (Az: I R 216/72) hat der BFH nämlich klargestellt, dass der Fiskus bei einer Nachkalkulation auf Verlangen des Steuerpflichtigen sein Vorgehen (also den Weg seiner Nachkalkulation) offenzulegen hat. Anders ist es dem Steuerpflichtigen schlicht nicht möglich zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, da er sich in Ungewisse verteidigen müsste.

Mit dem aktuellen Beschluss der obersten Finanzrichter führt der BFH diese grundlegende Verpflichtung des Finanzamtes nun auch noch in ein neues Zeitalter in dem er weiter ausführt, dass bei Kalkulationen in elektronischer Form auch ein Anspruch auf Übermittlung der Kalkulationsgrundlagen in elektronischer Form bestehen kann.

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