Keine Extrawurst für Gesellschafter-Geschäftsführer in der Steuerberater-GmbH beim sozialversicherungsrechtlichen Status

Die Zulassung als Steuerberater beeinflusst die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines als GmbH Geschäftsführer bestellten Steuerberaters nicht, urteilte das LSG München (Urteil vom 12.07.2018, L 14 R 5104/16).

Im entschiedenen Fall war der betroffene Steuerberater als einer von vier weiteren Geschäftsführern einer Steuerberater GmbH bestellt. Er verfügte aber lediglich über eine von vier Stimmen, daher im Ergebnis über ein Stimmengewicht und eine Beteiligung am Stammkapital von 25%. Ein klassischer Fall eines Minderheitsgesellschafters und daher unter Bezugnahme auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des BSG abhängig beschäftigt, befand das LSG München. Weiterlesen

Vermeidung einer Haftung des Geschäftsführers durch eine Ressortaufteilung – Schriftform oder nicht ?

BGH und BFH gehen unterschiedliche Wege – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.11.2018 Az: II ZR 11/17

Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Geschäftsführer darauf berufen, dass er keine Kenntnis von der Unternehmenskrise hatte?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage befasst und dabei strenge Maßstäbe an die organisatorischen Pflichten des GmbH Geschäftsführers in der Krise angelegt. Im entschiedenen Fall hatten die Geschäftsführer die Aufgaben der verschiedenen Ressorts mündlich verteilt Einer der Geschäftsführer war für alle kaufmännischen Fragen, der Beklagte war nur für künstlerische Fragen zuständig. Er berief sich darauf, keine Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft gehabt zu haben.

Ein interessanter Aspekt des Urteils: Dass die Ressortaufteilung nur mündlich vereinbart worden war, war aus Sicht des BGH kein Argument gegen eine Anerkennung der Abreden, obgleich dies von einigen Autoren in der juristischen Literatur unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH gefordert wird. Weiterlesen

Kein Kündigungsschutz für Senior Partner einer Unternehmensberatung

Kann sich ein Senior Partner einer großen Unternehmensberatung auf das Kündigungsschutzgesetz berufen?

Das Landesarbeitsgericht Köln befasste sich in seinem Urteil vom 18.01.2018 (Az: 7 Sa 292/17) mit einem Sachverhalt, der für Beratungsunternehmen spannend ist. Im entschiedenen Fall waren ca. 120 von den ca. 1000 Mitarbeitern des in der Rechtsform der GmbH organisierten Beratungsunternehmens als Geschäftsführer bestellt. Sie traten am Markt unter der Bezeichnung „Partner“ oder „Senior Partner“ auf. Weiterlesen

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters der GmbH trotz Optionen auf Geschäftsanteile

Minderheitsgesellschafter der GmbH, die als Geschäftsführer tätig sind, üben nur in Ausnahmefällen eine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn aus. Im vorliegenden Fall befasste sich das BSG in zwei vom 14.03.2018 datierenden Entscheidungen (B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) erneut mit der Frage, durch welche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen einem Minderheitsgesellschafter eine dauerhaft gefestigte unternehmerische Stellung eingeräumt werden, kann, die eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ausschließt. Weiterlesen

EU will grenzüberschreitenden Umwandlungen reformieren und Firmengründungen digitalisieren

Basierend auf ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die EU-Kommission zwei gesellschaftsrechtliche Richtlinienentwürfe vorgelegt. Darin schlägt sie vor, die Regeln für grenzüberschreitende Umwandlungen zu reformieren und Firmengründungen zu digitalisieren.

Grenzüberschreitender Formwechsel und Spaltung
Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zum grenzüberschreitenden Formwechsel wird durch verschiedene Grundsatzentscheidungen unterstrichen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte schon in der „Vale“ Entscheidung vom 12.07.2012, Az. C-378/10 („VALE“) entschieden, dass ein Mitgliedstaat der EU, der für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung (Formwechsel) vorsehe, verpflichtet sei, dieselbe Möglichkeit auch Gesellschaften zu geben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und sich in eine Gesellschaft nach dem Recht des aufnehmenden Mitgliedstaates umwandeln möchten.

Im Oktober 2017 urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-106/16 Polbud), dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft (grenzüberschreitende Umwandlung) umfasst, falls die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind. Da gesetzliche Rahmenbedingungen bislang größtenteils fehlen, ist die Praxis in den Mitgliedsstaaten uneinheitlich.

Die EU-Kommission plant nun konkrete Vorschriften, nach denen es Kapitalgesellschaften ermöglicht wird, ihren juristischen Sitz von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verlegen, ohne dadurch seine Rechtspersönlichkeit zu verlieren oder eine Liquidation herbeizuführen. In Deutschland umfasst das die AG, KGaA und die GmbH.

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Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer zählen für die Berechnung der Schwellenwerte bei der Mitbestimmung nicht

Werden bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Unternehmen auch Arbeitnehmer berücksichtigt, die im Ausland beschäftigt werden?

Diese Frage hatte das Landgericht Frankfurt/M in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 bejaht (Urteil vom 16.02.2015 – 3-16 O 1/14) und damit für einiges Aufsehen bei deutschen Unternehmen gesorgt. Das Mitbestimmungsgesetz sieht die Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats vor, wenn mehr als 2000 Arbeitnehmer im Konzern beschäftigt werden. Das Landgericht Hamburg hat sich nun mit seiner Entscheidung vom 06.02.2018 – Az.: 403 HKO 130/17 gegen das LG Frankfurt gestellt und die Auffassung vertreten, dass nach dem Regelungszweck des Mitbestimmungsgesetzes nur auf Arbeitnehmer im Inland abzustellen ist.

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Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung: Stimmbindung hilft Minderheitsgesellschaftern nicht

Gleich zwei Landesozialgerichte (LSG Baden-Württemberg v. 22.12.2017 – L 10 R 50/16 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.1.2018 – L 8 R 985/17 B ER) haben sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen vertragliche Abreden über die Ausübung von Stimmrechten auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Minderheitsgesellschafters einer GmbH haben.

Im Kern geht es dabei um die Einflussmöglichkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers, insbesondere um die Möglichkeit, Weisungen an ihn zu verhindern. In aller Regel fehlt dieser Einfluss, falls ein GmbH Gesellschafter eine Beteiligung von unter 50 % hält. In diesem Fall ist von einer abhängigen Beschäftigung und damit der Sozialversicherungspflicht auszugehen. In beiden entschiedenen Fällen half die Stimmbindung nicht, den Gesellschafter-Geschäftsführern eine unternehmerische Stellung zu vermitteln.

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Juristische Person ist kein Schutzschild bei der Sozialversicherung

Die Zwischenschaltung einer GmbH verhindert abhängige Beschäftigung des alleinigen Gesellschafters nicht – so die Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Urteil v. 8.5.2017 – S 81 KR 988/16). Das SG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein mit 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligter Gesellschafter Dienstleistungen auf der Grundlage eines hierzu abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags für diese GmbH über eine von ihm gegründete weitere GmbH erbrachte.

Gegenstand der Dienstleistungen waren Leistungen der Geschäftsführung. Nach Ansicht des Gerichts ändert sich an der sozialversicherungsrechtlichen Situation aber nichts, wenn die GmbH nur als „Schutzschirm“ zwischengeschaltet wird, die Leistungen aber ausschließlich durch den einzigen Gesellschafter erbracht werden.

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Verschärfung der Steuerberaterhaftung bei der Beratung von Unternehmen in der Krise

Leider trifft es nicht wenige Mandaten einer Steuerberaterpraxis – sie geraten in eine wirtschaftliche Krise, die ihre Folgen auch im Jahresabschluss hinterlässt. Mit diesem Thema steige ich hier im NWB Experten-Blog ein. Seit einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 war aber bislang immer klar, dass den Steuerberater ohne einen entsprechenden Auftrag keine Verpflichtung trifft, insolvenz- oder gesellschaftsrechtliche Hinweise zu erteilen. Zumindest im steuerlichen Dauermandat war damit das Risiko einer Haftung bei der Beratung von Unternehmen in der Krise begrenzt (BGH v. 07.03.2013, IX ZR 64/12, NWB 2013 S. 1422 ff). Mit einer vor kurzem ergangenen Entscheidung gibt der BGH diese Rechtsprechung teilweise auf und erleichtert die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Steuerberaters deutlich (vgl. BGH v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, StuB 2017 S. 241 ff). Weiterlesen