Bald niedrigere Steuer-Verzinsung?

Die Einen, die mit den (späten) Nachzahlungen, verteufeln die Verzinsung von Steuernachforderungen. Die Anderen, das sind dann die mit den (späten) Erstattungen, finden deren Verzinsung klasse. Ein durchaus gegenteiliges Empfinden, der Grund ist aber identische: Die Höhe des Zinssatzes. 

Ausweislich der Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab dem 15. Monat nach der Steuerentstehung verzinst. Für Einkommensteuer 2014 beginnt also ab April 2016 der Zinslauf.

Die Zinsen betragen dabei satte 0,5 Prozent im Monat, also bei vollen Kalenderjahren stattliche 6 Prozent. Dies ist auch der Grund des Klagens und des jubilierenden Zuspruchs. Manche müssen halt neben ihrer Steuernachzahlung noch einen satten Zins berappen, der steuerlich nicht berücksichtigt wird. Auf der andern Seite versuchen andere die Steuererstattung möglichst lang heraus zu zögern, denn 6 Prozent bekommt man ansonsten ohne Risiko nirgends. So lohnt sich die Verzinsung der Steuererstattung, obwohl die Zinsen nach geltender Meinung zu versteuern sind.

Tatsächlich muss man aber sagen, dass 6 Prozent schon ziemlich viel ist. Insbesondere bei Betriebsprüfungssachverhalten, die ja regelmäßig erst Jahre später stattfinden, kommt es so häufig zu einer vollkommen überzogenen Steuerverzinsung. Ausweislich einer Pressemitteilung der CDU/CSU vom 26.02.2016 prüft man jedoch wohl, ob im Zuge der weiteren Steuervereinfachung der Zinssatz „im Rahmen des haushalterisch Machbaren befristet“ abgesenkt werden kann.

Auch wenn so eine nette Geldanlagemöglichkeit wegfiel, dürfte eine Absenkung des Zinssatzes zu begrüßen sein. Fraglich erscheint jedoch, ob es „haushalterisch“ machbar bzw. wirklich gewollt ist. Immerhin sind insbesondere in Betriebsprüfungsfällen häufiger zu verzinsende Nachzahlungen gegeben, als Erstattungen vorkommen. Zudem sind die 6 Prozent auf Nachzahlungen fix, während die staatliche Belastung durch die Erstattungszinsen von 6 Prozent noch durch deren Besteuerung verringert wird. Alles in Allem könnte die politische Entscheidung auch durchaus durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht beeinflusst werden, denn hier muss noch geklärt werden (Az: 2 BvR 1711/15), ob die Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger Irrelevanz von Nachzahlungszinsen rechtmäßig ist.

Weitere Infos:
BVerfG – 2 BvR 1711/15 – anhängig (per 20.05.2016)

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