Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Oktober 2016

Wie gewohnt auch für den Oktober hier wieder ausgewählte neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof: 

Der Streit rund um die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist groß. Ganz aktuell geht es aber um einen interessanten Fall, nicht zuletzt da die Vorinstanz schon im Sinne der Kläger geurteilt hat. Aktuell muss daher der BFH nun unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 klären, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird. Kernstreit ist die Frage, ob solche Tätigkeiten „in einem Haushalt“ stattfinden. Tatsächlich tun sie dies natürlich nicht, aber da es auch auf einen räumlich-funktionalen Zusammenhang ankommt, stehen die Chancen nicht schlecht.

Ebenfalls immer wieder streitbefangen sind Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte. Dies gilt umso mehr, als dass diese Unterhaltszahlungen bar dem Angehörigen übergeben werden. In diesem Zusammenhang wird der BFH unter dem Aktenzeichen VI R 33/16 unter Anderem klären, welche Anforderungen an den Nachweis einer Bargeldübergabe an im Ausland lebende nahe Angehörige zu stellen sind.

Zu guter Letzt ein etwas spezieller, aber sehr interessante Streitfrage unter dem Aktenzeichen XI R 7/16. Hier geht es um die Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung. Zu klären ist, ob der Händler, der der Differenzbesteuerung unterliegt, nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamtumsätze abzustellen hat. Die Vorinstanz in Form des FG Köln (Az: 9 K 667/14) war der Meinung, dass die Steuerbemessungsgrundlage für Umsätze, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG/Art. 315 MwStSystRL unterliegen, ist auf die Differenz (Handelsspanne) begrenzt, so dass das über die Differenz hinausgehende Entgelt bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG unberücksichtigt bleibt.

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