Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im September 2016

Neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof sind immer besonders wichtig. Hier wie gehabt eine Auswahl von drei Verfahren: 

Auch für Pflegekinder können die Pflegeeltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bekommen. Im Gesetzt heißt es dazu: Kinder sind (auch) Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). Nach Meinung des FG Köln (Az: 14 K 1304/15) setzt ein Pflegekindschaftsverhältnis voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen ist; lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, liegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung als Pflegekind nicht (mehr) vor. Ob dies so ist, klärt aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen XI R 1/16.

Unter dem Aktenzeichen III R 10/16 muss sich das oberste Finanzgericht der Republik mit der Frage beschäftigen, ob der gesetzliche Zinssatz von 6 % p.a. verfassungswidrig im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot ist. Darauf aufbauend stellt sich schließlich die Frage, ob ein Billigkeitserlass der Zinsen aus sachlichen Gründen insoweit in Betracht kommt, als bei einer freiwilligen Vorabzahlung ein taggenauer Erlass erfolgen sollte.

Regelmäßig entscheidet der BFH, dass bei einem langjährigen Leerstand die Einkünfteerzielungsabsicht weggefallen ist. Aktuell geht es unter dem Aktenzeichen IX R 17/16 um die Frage, ob die Vermietungsabsicht bei einem langjährigen Leerstand auch bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen wegfällt. Im Urteilssachverhalt wurde zum einem die Sanierungsumlage veruntreut, so dass Kapital fehlte. Zum anderen konnten mehrere Eigentümer der Gemeinschaft nicht ausfindig gemacht werden, so dass die weiteren Arbeiten ebenfalls stockten.

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