Bin ich tot? – Schock zum Jahresanfang

Bereits in einem früheren Blog habe ich mich mit der fachlichen Unzulänglichkeit der Berichterstattung zu Rechnungslegungsfragen in der Tagespresse beschäftigt. Die Lektüre der heutigen Ausgabe der FAZ ließ mir nun am Morgen trotz wärmenden Tees „das Blut gefrieren“. In einem halbseitigen Beitrag vermitteln zwei Hochschullehrer unter dem Titel „Ist der alte Wirtschaftsprüfer tot?“ vereinfacht gesagt den Eindruck, der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer sei in der Vergangenheit verhaftet und für die tatsächlichen Anforderungen der heutigen Zeit und der Zukunft nicht gerüstet. Ist da etwas dran?

Die Kernaussagen des FAZ-Beitrags lauten wohl, dass Wirtschaftsprüfer sich weitgehend mit der Prüfung der Dokumentation der Vergangenheit befassen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen aus dem Nachvollziehen durch Validierung einfacher Daten besteht. Mehrfach wird dabei auf „Zählen, Messen und Wiegen“ abgestellt. Der traditionelle deutsche Abschlussprüfer sei mit den Anforderungen einer zukunftsgerichteten, stärker auf Prognosen aufbauenden kapitalmarktorientierten Berichterstattung nach internationalen Normen fachlich überfordert. Schon hier wird eine fehlende Vorstellung von der an den Geschäftsrisiken des Mandanten orientierten Abschlussprüfung deutlich, die ihren Ursprung in Deutschland wohl spätestens seit den Fachgutachten 1988 des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat.

Sicher nicht unzutreffend wird in dem Zeitungsbeitrag auf die Herausforderung der Ermittlung von auf Prognosen beruhenden Werten hingewiesen. Zur Untermauerung finden sich bezüglich der Rechnungslegung und auch der Abschlussprüfung aber krude Argumentationsansätze, von denen nachfolgend einige gerade gebogen werden sollen.

So wird etwa die Abbildung immateriellen Vermögens weitgehend mit dem „Fair-Value-Prinzip“ gleichgesetzt. Das passt aber weder nach HGB noch nach IFRS. Der Fair Value oder ein anderer Zeitwert spielt für immaterielle Güter im Wesentlichen im Rahmen der Abbildung von Unternehmenserwerben und ggf. im Zusammenhang mit außerplanmäßigen Abschreibungen eine Rolle – und das schon seit jeher. Zwar lässt IAS 38 eine Neubewertung auch immaterieller Güter zu, jedoch nur sofern diese an einem aktiven Markt notiert sind, was nur in Ausnahmefällen gegeben ist. Die von den Autoren unterstellte Anwendung des DCF-Verfahrens (Discounted Cash Flow) zur Bewertung spielt aber bei Vorliegen aktiver Märkte gerade keine große Rolle, weil auf repräsentative Marktwerte zurückgegriffen werden kann. In den Fällen einer Fundamentalbewertung, etwa im Rahmen des Niederstwertprinzips oder der Abbildung von Unternehmenserwerben, existiert einschließlich DCF-Verfahren ein Bündel von Bewertungsverfahren, die alle ihre Stärken und Schwächen aufweisen, und in der Berufspraxis zum Einsatz kommen. Ein systematischer Überblick ist etwa der Verlautbarung S5 des Instituts der Wirtschaftprüfer zur Bewertung immaterieller Güter zu entnehmen.

Im nächsten Schritt wird in dem Zeitungsbeitrag auf die zwei Stellschrauben „Nutzungsdauer und Zins“ bei der DCF-Ermittlung abgestellt und beispielhaft auf Rückstellungen für die Entsorgung von kerntechnischen Anlagen und Pensionen verwiesen. Schon der Verweis auf die „Nutzungsdauer“ ist hier befremdlich, geht es doch vielmehr beim DCF-Verfahren um die Stellschraube „erwartete Zahlungsüberschüsse“. Dabei sind Höhe und zeitliche Verteilung der Zahlungen von entscheidender Bedeutung, aber nicht die Nutzungsdauer. Schon gar nicht haben Rückstellungen eine Nutzungsdauer.

In diesem Zusammenhang wird dann auch noch behauptet, börsennotierten Unternehmen fehlten hier einige Milliarden Rückstellungen. Dabei wird für Pensionsrückstellungen undifferenziert darauf verwiesen, es würde mit einem üblichen Zins von 3-5 % diskontiert, geboten sei jedoch die Hälfte. In der Folge einer marktzinsbestimmten Bewertung wäre ein Großteil des Eigenkapitals der Unternehmen weg. Hier werden unterschiedliche Dinge vermischt. Nach IFRS erfolgt die Diskontierung mit aktuellen Marktzinsen. Die angesprochenen börsennotierten Unternehmen berichten dem Kapitalmarkt primär nach IFRS, weshalb das behauptete Problem hier nicht existiert. Nach HGB ist das tatsächlich ein Thema, das Frau Rinker in ihrem Blog schon einmal adressiert hatte. Das hat aber nichts mit inkompetenten Abschlussprüfern zu tun, sondern mit der Absicht des deutschen Gesetzgebers, Marktzinsschwankungen nicht voll auf die Rückstellungen durchschlagen zu lassen. Der Zins nach HGB wird im Übrigen nach den Regeln der Rückstellungsabzinsungsverordnung von der Bundesbank ermittelt und nicht vom Wirtschaftsprüfer. Gerade das von den Autoren gewählte Beispiel widerlegt im Übrigen deren These der immer vorsichtigen und Gläubiger schützenden Rechnungslegung nach HGB, weil die Pensionsrückstellungen durch einen hohen Diskontierungszins tendenziell unterbewertet sind.

Platitüdenartig wird in dem Beitrag dann auf zu optimistische Gewinnerwartungen und in der Folge auf zu hohe aktive latente Steuern abgestellt. Belegt wird das nicht weiter. Ausführlicher wird auf Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert eingegangen. Nach IFRS gilt hier der impairment-only-approach, planmäßige Abschreibungen sind nicht vorzunehmen. Schon fast putzig ist der Versuch der Autoren, aufgrund der Höhe außerplanmäßiger Abschreibungen eine Hochrechnung der Nutzungsdauer vorzunehmen. Sie kommen auf eine Nutzungsdauer von mehr als 200 Jahren. Auch hier macht die Betrachtung einer Nutzungsdauer keinen Sinn, weil mangels deren Bestimmbarkeit keine planmäßige Abschreibung erfolgt. Zur ausführlichen Diskussion sei auf frühere Beiträge verwiesen.

Ein interessantes Problem sprechen die Autoren dann doch noch an. In der Folge des Wechsels von CEO oder Finanzvorstand käme es in der Praxis immer wieder zu hohen Wertberichtigungen. Das wird als Indiz für eine vorherige Überbewertung gewertet. Die Abschlussprüfer werden in diesem Zusammenhang als eine Art dumme Jungs dargestellt, die vor dem Wechsel alles durchgewunken haben und nach dem Wechsel stünden sie „wie Pennäler daneben“. In dieser Diktion ist das natürlich Unsinn. Sogenanntes big-bath-restructuring ist kein neues Phänomen, haben doch neue Vorstände hier die Möglichkeit, die Schuld für das resultierende schlechte Ergebnis Vorgängern zuzuschreiben. Gleichzeitig werden Erfolgsreserven für die Zukunft gelegt, deren Realisierung dann natürlich aus der eigenen Leistung resultiert. Im Rahmen der Bandbreite vertretbarer Einschätzungen mag das teils zu Recht durch die Abschlussprüfer unbeanstandet bleiben. Es bleibt aber dennoch ein Unwohlsein. Nicht umsonst legen auch Durchsetzungsinstanzen, wie die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, regelmäßig ihren Fokus auf die prognosebasierte Bewertung. Unbestreitbar diskussionswürdig ist sicher die von den Autoren gestellte Frage nach der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer. Die fachliche Berufsbefähigung der Abschlussprüfer generell in Frage zu stellen, ist aber weit hergeholt.

Die Autoren kommen zum Zwischenergebnis, in den Prüfungsberichten der Abschlussprüfer fände sich zu all dem fast nichts und es würden – wohl als unzutreffend unterstellt – uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt. Es gibt dann noch Hilfestellungen, wie etwa „treffsichere Prognosen“ mittels Berücksichtigung der „recht gut erforschten“ Prognosetechniken ermittelbar seien. Dabei werden wenig überraschende und im Alltagsgeschäft sicher nicht unübliche Dinge genannt, wie Szenarioanalysen, Verwendung mehrerer Methoden, Angabe von Bewertungsbandbreiten und Eintrittswahrscheinlichkeiten usw. Von den Autoren  wird dabei so getan, als würden Wirtschaftsprüfer nur einwertige DCF-Berechnungen anstellen. Hilfreich ist es in diesem Zusammenhang, die Aufgabe der Abschlussprüfung zu verstehen, die eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung ist. Was wie im Abschluss zu berichten ist, gibt der Gesetzgeber (EU bei IFRS) vor. Die Umsetzung in der Rechnungslegung liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung eines Unternehmens. Die Aufgabe des Abschlussprüfers ist die Prüfung der Einhaltung der  Spielregeln. Maßnahmen, die von den Autoren gefordert werden, sind dabei schon state of the art bzw. von den Normgebern vorgegeben. Gerade die IFRS verlangen Angaben auch zu Bewertungsszenarien bzw. Sensitivitäten. Eine Follow-up-Berichterstattung zu den Vorjahresprognosen wird von DRS 20 im Lagebericht schon verlangt, auch wenn die praktische Umsetzung hier noch Verbesserungspotenzial bietet. Weitere Berichtsanforderungen kann man sicher stellen, aber Adressaten sind hier der deutsche Gesetzgeber, die EU und das IASB und weniger der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. Alle solche Zusatzangaben können aber einem Problem nicht abhelfen: Das einzig Sichere an der Zukunft ist ihre Unsicherheit.

Man könnte noch weiter kritisch auf den Zeitungsbeitrag eingehen, nur sprengt das den Rahmen meines Blogs: Mich freut, dass Sie immer noch dabei sind. Es geht mir als durchaus kritischem Mitglied des Berufsstands nicht darum, den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer bei seiner Aufgabe der Abschlussprüfung mit einem Heiligenschein umfassend unter Schutz zu stellen. Es liegt sicher einiges im Argen und die letzten von der EU erzwungenen Reformen könnten durchaus weiter gehen. Nur ist der Zeitungsbeitrag eine Ansammlung von Halbwahrheiten und unzutreffenden Aussagen, die zu einem Zerrbild der Abschlussprüfung vermengt werden.

Was bleibt: Lieber den nwb-experten-blog lesen als solche Zeitungsbeiträge. Ich fühle mich zum Glück noch hinreichend lebendig, um alle interessierten Leser im Jahr 2016 weiter mit großen und kleinen Fragen zur Rechnungslegung zu unterhalten.

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