Bitte nachschulen!

Wer gegen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung Einspruch einlegen möchte, erlebt beim Finanzamt mitunter sein blaues Wunder. Dabei ist die Rechtslage hier beinahe schon mehr als eindeutig.

Denn die Voranmeldung steht kraft Gesetzes einer Steuerfestsetzung gleich. Und niemand – auch nicht in der Verwaltung – käme wohl auf die Idee, den Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung zu versagen. Bei der Voranmeldung sieht das schon wieder anders aus. Von „Sie können gegen Ihre eigene Voranmeldungen keinen Einspruch einlegen“ bis „Wir haben Ihrem Einspruch dadurch abgeholfen, dass wir der (angefochtenen!) Voranmeldung zugestimmt haben“ existiert ein wahres Potpourri an Reaktionen. Kurios.

Nun könnte man sich noch fragen, warum man Einspruch gegen seine eigene Voranmeldung einlegen sollte. Das ist aber in bestimmten tatsächlich sinnvoll. Besteht etwa Streit über grundsätzliche Rechtsfragen – z.B. Steuerpflicht der Umsätze – ist der Voranmeldungseinspruch sehr zweckmäßig. Denn die Alternative wäre, entgegen der Verwaltungsmeinung zu melden (z.B. steuerfrei), dann einen Schätzungsbescheid abzuwarten und erst danach Einspruch einzulegen. Wenn einen das Finanzamt mal geärgert hat, ist das eine nette Retourkutsche um unendlich viel überflüssigen Verwaltungsaufwand zu produzieren. Anderenfalls sollten aber alle Beteiligten ein Interesse daran haben, verwaltungskonform zu melden und anschließend in den Rechtsbehelf zu gehen.

Auf das nächste Level gelangen die Diskussionen dann im Rahmen von AdV-Anträgen. Lehnt das Finanzamt Einspruch samt Aussetzung mündlich ab, ist für Eilrechtsschutz der Weg zum Finanzgericht eröffnet. So einen Fall hatten wir kürzlich in der Kanzlei. Der USt-Sonderprüfer rief kurz per Telefon durch, dass AdV abgelehnt werde. Weil das im Sinne des Beschleunigungsgebots sehr nett ist, übersandten wir den Gerichtsantrag gleich in Kopie zum Finanzamt. Das wiederum veranlasste den Prüfer dazu, nochmal durchzurufen: Der Gerichtsantrag sei unzulässig, bis das Finanzamt den AdV-Antrag schriftlich abgelehnt habe. Was den guten Mann zu so einem Anruf veranlasste, weiß ich auch nicht. Jedenfalls liegt die Verwaltung – so es allgemeine Auffassung sein sollte – damit erneut daneben. Denn der BFH hat bereits in den 90-ern einen Präzedenzfall geschaffen: Weil gesetzlich keine Form für die AdV-Entscheidung vorgeschrieben ist, genügt eine mündliche Ablehnung. In diesem Fall sollte allerdings Beweisvorsorge betrieben werden.

Weitere Informationen:

BFH v. 19.11.1990 – III S 6/90

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