Wohn-Riester: Wenn der Erbe mit dem Altersvorsorgekapital ein Darlehen tilgen will

Das „klassische Riester“ ist meines Erachtens schon kompliziert genug ist, doch das „Wohn-Riester“ setzt dem Ganzen noch die Krone auf. Die Nachversteuerungstatbestände und die Voraussetzungen einer zulässigen wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgekapitals sind extrem schwierig zu verstehen. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass es darüber immer wieder zum Streit mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen kommt. Beispielsweise darf das Kapital zwar zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden, das für die Anschaffung oder Herstellung des Eigenheims aufgenommen wurde (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Doch ob dies auch zulässig ist, wenn die Tilgung lediglich durch den Erben einer Eigentumswohnung erfolgt, ist noch ungeklärt. Immerhin hat das FG Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden, dass in der Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommen wurde, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann. Folglich ist die Auszahlung des begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, 15 K 15045/23). Weiterlesen

Bundesrat stimmt zu – Haushaltsfinanzierung 2024 rechtlich gesichert!

Am 22.3.2024 hat der Bundesrat dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 zugestimmt. Damit steht der Bundeshaushalt für das laufende Jahr wenigstens rechtlich auf gesichertem Fundament.

Hintergrund

Wir erinnern uns: Nach dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22), mit dem das Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt wurde und ein 60 Mrd.-Euro-Loch in den Bundeshaushalt riss – ich habe im Blog berichtet – wurden der Nachtragshaushalt 2023 verspätet verabschiedet und hat den Bund in erhebliche Finanzierungsnöte versetzt. Der Bundeshaushalt 2024 war im September 2023 auf den parlamentarischen Weg gebracht worden. Allerdings wurde die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2024 dann ins neue Jahr 2024 vertagt; seitdem waren nur Notausgaben in 2024 zulässig, für die eine rechtliche Verpflichtung begründet wurde (Art. 111 Abs. 1 GG).

Im Januar 2024 hatten die Koalitionsfraktionen den Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes (BT-Drs. 20/9999) vorgelegt. Der Entwurf enthielt Regelungen, um geplante Sparmaßnahmen beziehungsweise Steuererhöhungen umzusetzen. Die notwendigen Einsparungen im Bundeshaushalt 2024 sollen insbesondere durch die Abschaffung klimaschädlicher Subventionen und die Absenkung der Ausgaben in einzelnen Ressorts, die bessere Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt und die Reduzierung von Bundeszuschüssen erreicht werden.

Gegenstand des vorliegenden Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 sind deshalb Änderungen bei der Luftverkehrsteuer, Änderungen im WindSeeG sowie Änderungen in den Bereichen des SGB II, des SGB III und des SGB VI. Darüber hinaus ist das schrittweise Auslaufen der Steuervergünstigung nach § 57 des Energiesteuergesetzes.

Bundesrat stimmt zu – Anrufung des Vermittlungsausschusses gescheitert

Der Bundesrat hat nun am 22.3.2024 dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz mehrheitlich zugestimmt, das Gesetz lässt sich mit der Formel zusammenfassen „höhere Steuern, weniger Subventionen“. Das Zustimmungsgesetz enthält folgende Schwerpunkte: Weiterlesen

Energiepreispauschale: Steuererklärung statt arbeitsrechtlicher Streit

Zuletzt haben sich mehrere Gerichte mit der Frage befasst, was Arbeitnehmer eigentlich tun müssen, wenn ihnen ihr Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – die Auszahlung der Energiepreispauschale im Jahre 2022 (EPP I) verweigert hat.

Unter anderem hatte das Arbeitsgericht Lübeck entschieden: Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun (Beschluss vom 1.12.2022, 1 Ca 1849/22). Und auch das FG Münster hatte in dieser Richtung entschieden: Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig (Beschluss vom 5.9.2023, 11 K 1588/23 Kg).

Nun war der BFH an der Reihe. Weiterlesen

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu – Besser wenig als nichts!

Am 22.3.2024 hat der Bundesrat auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, das jetzt in Kraft treten kann.

Hintergrund

Das WachstumschancenG war am 17. 11.2023 vom Bundestag beschlossen worden. Es hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit den Standorts Deutschland zu stärken. Ferner sollte das Gesetz einen spürbaren Beitrag zum (steuerlichen) Bürokratieabbau leisten. Nachdem der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hat, hat der Vermittlungsausschuss mit der Stimmenmehrheit der Regierungskoalition einen „unechten“ Kompromiss vorgeschlagen. Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 20/10411) vom 21.2.2024, dem der Bundestag am 23.2.2024 zugestimmt hat, umfasst zahlreiche Änderungen am Gesetz, unter anderem Weiterlesen

Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage? Nette Idee, aber vom BFH verworfen

Tauchen die drei Worte „Erneuerung einer Heizungsanlage“ auf, denkt man wohl sofort an hohe Kosten. Nun gut, der eine oder andere denkt vielleicht auch zuerst an Robert Habeck. Von dem soll hier aber nicht die Rede sein, sondern vom BFH. Dieser hat nämlich in einem aktuellen Urteil einem Vermieter von Wohnraum den Vorsteuerabzug aus ebenjener Heizungserneuerung versagt (BFH-Urteil vom 7.12.2023, V R 15/21). Man mag der Meinung sein, dass dies angesichts einer umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung doch klar war.

Doch wer das Urteil der Vorinstanz und ein Urteil des EuGH liest, wird zu dem Schluss kommen, dass durchaus gute Gründe für die Gewährung des Vorsteuerabzugs bestanden hatten (FG Münster, Urteil vom 6.4.2021, 5 K 3866/18 U; EuGH, Urteil vom 16.4.2015, C-42/14). Aber der Reihe nach. Weiterlesen

Aufreger des Monats März 2024 – Prozesskosten um nachehelichen Unterhalt doch nicht abziehbar

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH 13.8.2020, VI R 15/18).

Was aber gilt, wenn die Prozesskosten mit steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen? Dann sind sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar – eigentlich. Denn wie der BFH nun entschieden hat, sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum so genannten Realsplittung erteilt hat, die Zahlungen also nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuert (BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20). Weiterlesen

Mieterhöhung bei behinderungsgerechtem Umbau als außergewöhnliche Belastung? Ja, aber ….

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Eigenheims sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar. Es mag vielleicht nicht allzu oft vorkommen, doch es kann auch sein, dass sich ein Vermieter bereiterklärt, eine Wohnung für einen seiner Mieter behindertengerecht zu gestalten. Das wird insbesondere bei einem Näheverhältnis zwischen Vermieter und Mieter der Fall sein. Bei dem Umbau können durchaus hohe Kosten entstehen, die der Vermieter dann ratierlich über die Miete auf seinen Mieter umlegt.

Das FG München hat entschieden, dass in diesem Fall der Mieter die Erhöhung der jährlichen Miete als außergewöhnliche Belastung abziehen darf (FG München, Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3292/18). Doch wie die abziehbare Mieterhöhung konkret berechnet wird, ist noch streitig – der BFH wird dazu in der Revision Stellung nehmen müssen (Az. VI R 15/23). Weiterlesen

Arbeitslohn bei Teilerlass eins Fortbildungsförderdarlehens

Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an einer Aufstiegsfortbildung teil. Diese wurde von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N-Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert.

Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Klägerin bei Bestehen der Prüfung ein bestimmter Prozentsatz des noch nicht fälligen Darlehens erlassen wird.

Erlass des Darlehens als Einnahme?

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen wurden der Klägerin im Streitjahr 2018 daher 40 % des valutierenden Darlehens erlassen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.

Der BFH bestätigte dieses Vorgehen

Nach ständiger Rechtsprechung sind Erstattungen von Werbungskosten als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen wurden. So auch hier.

Zum einen hat die Klägerin zuvor die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 9/21).

Weitere Informationen:

Kommentierte NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
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Oldtimer im Betriebsvermögen – Kapitalanlage ist nicht gleich Kapitalvermögen

Vermögensverwaltende Unternehmen möchten nach Möglichkeit die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt.

Ob sich Oldtimer im Betriebsvermögen, die als reine Kapitalanlage erworben wurden, als eine solche Falle entpuppen, muss nun der BFH entscheiden. Das FG Baden-Württemberg jedenfalls hat entschieden, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung entfällt, selbst wenn mit den Fahrzeugen während der Besitzzeit keinerlei Erträge erwirtschaftet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2023, 6 K 878/22). Weiterlesen

Gewinn aus Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH (v. 14.12.2023 – VI R 1/21) festgestellt, dass bei einer Mitarbeiterbeteiligung der lohnsteuerliche Fortsetzungszusammenhang entfällt, wenn erworbene Anteile später gewinnbringend zu marktüblichen Preisen verkauft werden. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen dienen der Motivation und Bindung von Beschäftigten, insbesondere bei Führungskräften. Es gibt in der Praxis ein breites Spektrum von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die von (echten) Gewinnbeteiligungen bis hin zu Aktienoptionen reichen. Entwickelt sich später der Anteilswert positiv, stellt sich bei einem gewinnbringenden Rückverkauf der Anteile an den Arbeitgeber die Frage, ob der Gewinn als Arbeitslohn (§ 19 EStG) steuerpflichtig und deshalb deutlich schmaler ausfällt als bei einer pauschalen Besteuerung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent.

Wie differenziert der BFH?

Erwirbt ein Mitarbeiter durch das Arbeitsverhältnis veranlasst eine echte Mitarbeiterbeteiligung, bei der der Mitarbeiter am Wertzuwachs teilnimmt, führt dies zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern ist. Weiterlesen