Das Kapitalkonto – das unbekannte Wesen

Die Einordnung der Kapitalkonten von Personengesellschaften, insbesondere KGs und GmbH & Co. KGs, bereitet seit jeher steuerliche Probleme. Wie muss ein Konto „beschaffen“ sein, damit es am Verlustausgleich (§ 15a EStG) teilnimmt? Welche Auswirkungen ergeben sich auf Überentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG? Welche Konten verbriefen Gesellschaftsrechte? Auf welchem Konto muss eine Einbringung  gutgeschrieben werden, damit diese „wahlweise“ erfolgsneutral oder erfolgswirksam (mit Schaffung von AfA-Potenzial) erfolgt? Fragen über Fragen.

Zumindest zur letzten Frage hat sich der BFH mit Urteilen vom 29.07.15 (IV R 15/14) und vom 04.02.2016 (IV R 46/12) geäußert. Danach gilt: Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH ausdrücklich der Rechtsauffassung des BMF widersprochen, das auch in einer Gutschrift auf dem Kapitalkonto II die Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit einen entgeltlichen Vorgang sieht (vgl. BMF 11.07.2011, BStBl I 2011, S. 713).

Was bedeutet das nun für die Praxis? Antwort: Es kommt darauf an. Wer einen entgeltlichen Vorgang „möchte“ (um AfA-Potenzial zu schaffen), der sollte eine Einbringung – zumindest teilweise – dem Kapitalkonto I gutschreiben. Wer keinen entgeltlichen Vorgang anstrebt, kann die Einbringung nun auch dem Kapitalkonto II gutschreiben, muss aber (noch) mit dem Widerstand der Finanzverwaltung rechnen. Wer im letztgenannten Fall auf „Nummer Sicher“ gehen möchte, sollte wie bisher das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto ansprechen – allerdings auf die Gefahr hin, dass stille Reserven „überspringen“ und ein schenkungsteuerlicher Tatbestand ausgelöst wird (s.a. Korn, Beilage 2/16 zur EFG, S. 13 ff.). Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung alsbald zu den aktuellen BFH-Urteilen Stellung nimmt und für Rechtssicherheit sorgt.

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