Eigenkapitalspiegel – Alles klar?

Ein nicht besonders kontrovers diskutiertes Berichtsinstrument ist der Eigenkapitalspiegel. Im deutschen Recht spielt er eine überschaubare Rolle, wird seine Aufstellung doch verpflichtend nur für Konzernabschlüsse und für die Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellter sogenannter KapCo-Gesellschaften verlangt, falls sie keinen Konzernabschluss aufstellen müssen. Da das HGB keine konkreten Vorschriften zur Ausgestaltung des Eigenkapitalspiegels enthält und meist Konzernabschlüsse betroffen sind, hatte sich einst das DRSC der Problematik angenommen und einen DRS 7 hierzu herausgebracht. Nachdem der Gesetzgeber mit dem BilMoG einige Änderungen gerade auch im Eigenkapital vorgenommen hatte, passt der DRS 7 teils nicht mehr. Folgerichtig hat das DRSC nun einen E-DRS 31 vorgelegt, der die Neuregelungen aufnimmt und zusätzlich weitere Fragen anspricht.

Besonders betroffen sind die eigenen Anteile. Nach alter Rechtslage hing deren Behandlung von den Motiven des Erwerbs ab und führte entweder zum Ausweis eigener Anteile als Vermögensgegenstände in Verbindung mit einer Rücklage für eigene Anteile in gleicher Höhe oder zur Kürzung des Eigenkapitals. Mit dem BilMoG wurde die international übliche Betrachtung aus wirtschaftlicher Sicht als Eigenkapitalrückzahlung für sämtliche Erwerbsfälle normiert. Danach führt der Erwerb eigener Anteile  zu einer Kürzung des Eigenkapitals (§ 272 Abs. 1a HGB). Daraus resultieren dann auch Veränderungen für den Eigenkapitalspiegel.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe einer Kürzung des gezeichneten Kapitals und der frei verfügbaren Rücklagen in der Bilanz ist dies auch im Eigenkapitalspiegel nachzuvollziehen.

Neben weiteren Änderungen bietet das DRSC in der Anlage zu E-DRS 31 nun auch ein Muster für eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für Personenhandelsgesellschaften an. Darüber hinaus werden für bestimmte Anwendungsfälle gerade bei der Personenhandelsgesellschaft Beispiele gegeben. Betroffen sind insbesondere verschiedene Varianten der Ergebnisverwendung, die aufgrund der rechtlichen Unterschiede zur Kapitalgesellschaft immer wieder Fragen aufwerfen.

Mit den Standardentwurf bewegt sich das DRSC im Kernbereich seiner Kompetenz (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Der Vorschlag ist generell zu begrüßen. Einige Vorschläge lassen sich dennoch kritisch diskutieren. So erscheint es etwa nicht mehr vertretbar, vom gesetzlichen Wortlaut abzuweichen, falls keine ausreichenden freien Rücklagen existieren und eine Kürzung anderer Rücklagen als der frei verfügbaren vorzuschreiben (E-DRS 31.29). Begründet wird der Vorschlag mit der Eigenart des Konzernabschlusses, die in der fehlenden Ausschüttungsbemessungsfunktion läge (E-DRS 31.B29 mit Verweis auf § 298 Abs. 1 HGB). Dieser Gedanke greift aber viel zu kurz. Andernfalls könnte man auch das Vorsichtsprinzip und das daraus folgende Realisations- und das Verlustantizipationsprinzip als nicht mehr für den Konzernabschluss geltend definieren. Für einen solchen Willen des Gesetzgebers gibt es aber keine Hinweise. § 298 wird hier überdehnt. Wir sollten nicht auch noch in der Rechnungslegung anfangen, passend zu machen was uns nicht gefällt, auch wenn das inzwischen allerorten üblich zu werden scheint.

Weitere Informationen:

E-DRS 31

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