Ein sanfter Einstieg: Drei kleine Bitten an den Umsatzsteuergesetzgeber

Vor einigen Monaten hat die EU-Kommission angekündigt, dass Überlegungen zu einer großen Reformierung der Mehrwertsteuer in Europa bestehen. Das gesamte Steuersystem soll fit gemacht werden für die neuen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens lassen sich an einer Hand abzählen. Bis ein Kompromiss zwischen allen Mitgliedstaaten gefunden würde, dürften Jahre vergehen. Dabei täte der deutsche Gesetzgeber der unternehmerischen Praxis schon einen großen Gefallen, wenn er eine Reihe von winzigen Details im UStG korrigieren würde. Eine Übersicht über meine persönlichen drei größten kleinen Ärgernisse im nationalen Kontext.

1. Wahlrecht für die Organschaft
Im materiellen Umsatzsteuerrecht ist die Organschaft eine der größten Steuerfallen überhaupt. Und das völlig grundlos. Gefühlt 95 % der Streitfälle in der Praxis wären sofort erledigt, wenn die Organschaft nur auf Antrag entstehen würde. Hierfür wäre noch nicht einmal zwingend eine Gesetzesänderung erforderlich. Die Antragsregelung wäre europarechtlich gedeckt und würde wohl kaum zu Steuerausfällen führen. Denn Vorteile für den Fiskus entstehen bei der Organschaft – abgesehen von Fällen der Haftung bei Insolvenz – nur durch fehlerhafte Einschätzungen über das Bestehen der Organschaft. Zwar käme es zu Verwaltungsmehraufwand, weil zu jedem Antrag sicher die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden müssten. Dafür würde im Gegenzug wohl reichlich Kapazitäten frei, weil Finanzbeamte keine Streitfälle bezüglich nachträglich (un-)erkannter Organschaften führen müssen.

2. Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Ein Kleinunternehmer, dessen Umsatz im Dezember plötzlich rückläufig ist – sowas soll ja vorkommen. Und das is auch nicht weiter überraschend, weil 17.500 € Umsatz für die Bestreitung des Lebensunterhalts oftmals nicht ausreichen. Im Grunde ist die Kleinunternehmerregelung nur noch für Nebenerwerbe geeignet. Allerdings muss sich der Gesetzgeber fragen, ob er von einem Hauptunternehmer mit 18.000 €, 20.000 € oder 25.000 € Umsatz wirklich Umsatzsteuer erheben will. Falls das tatsächlich beabsichtigt ist, sollte man eventuell nochmal einen Blick in die Arbeitslosenstatistik werfen oder sich über die Stimmung in der Gründerszene informieren. Europarechtlich wäre wohl zumindest eine moderate Anhebung der Umsatzgrenze problemlos möglich.

3. Rechnungsanforderung bei § 14c UStG
Die Rechnungsanforderungen im Umsatzsteuergesetz sind ein leidiges Thema. Hierüber wird es immer zur Kontroversen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung kommen. Auch die rückwirkende Rechnungskorrektur – so sie denn kommt – wird da keine Besserung bringen. Was der Gesetzgeber aber in der Hand hat, wäre das Ende solcher Diskussion bei § 14c UStG. Der BFH hat für die Vorschrift schon einen eigenen Rechnungsbegriff geprägt und könnte diesen demnächst gänzlich von der Rechnung nach § 14 UStG entkoppeln. Dabei wäre es für den Gesetzgeber ein leichtes, in § 14c UStG einfach auf § 14 UStG zu verweisen. Warum das sinnvoll ist, zeigt ein anderes anhängiges Verfahren (Az. BFH: XI R 46/13): Dort soll nach Meinung der Finanzverwaltung ein Nichtunternehmer Umsatzsteuer aus einer Gutschrift an ihn schulden. Fälle gemeinschaftlichen Betrugs mal ausgeklammert: Noch absurder geht es meines Erachtens nicht mehr.

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