Erbschaftsteuer – was abzuwarten wäre!

Mit Schreiben vom 21.Juni 2016 melden sich die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Erlassen zum Thema Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu Wort. Darin ist geregelt: 

Das Bundesverfassungsgericht hat (Az: 1 BvL 21/12) entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Soweit nichts Neues.

Weiter heißt es: Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen. Auch dies ist bisher allgemein bekannt.

Neu ist hingegen: Bis zu einer Neuregelung bleibt das bisherige Recht in vollem Umfang weiter anwendbar. Das gilt auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. Diese Aussage hatten wir bisher so noch nicht, auch wenn sie nicht unerwartet kommt.

Der wichtigste Satz für die Praxis geht jedoch ein wenig unter. So heißt es weiter: Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05. November 2015 sind zu beachten. Darin geht es um die Anweisung an die Verwaltung, dass Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide vorläufig festzusetzen sind. Darauf muss weiterhin unbedingt geachtet werden, denn ob das bisherige Recht wirklich in vollem Umfang weiter angewendet werden kann, kann dann abgewartet werden. Mit Sicherheit werden diesbezüglich Verfahren anhängig werden.

 

Ein Kommentar zu “Erbschaftsteuer – was abzuwarten wäre!

  1. Die „gleich lautenden Erlasse“ sind also zu beachten. Nun – nach der Erbschaftsteuerreform – haben wir die Situation, dass es diesbezüglich einerseits Bayern und andererseits den Rest gibt. Da darf man gespannt sein, wie man im CSU-Einzugsgebiet künftig das neue Erbschaftsteuerrecht anwenden wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

9 + 1 =