EU-Kommission zweifelt an § 5 UStDV

Von der breiten Fachwelt bislang unbemerkt hat die EU-Kommission ein steuerliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Das ist an sich schon besonders, weil es nur sehr selten passiert. Bemerkenswert ist, dass § 5 UStDV überprüft wird, für den die Kommission eine Sondergenehmigung verzeichnet hat. Was geht da bloß vor sich?

Die Norm des § 5 UStDV regelt, dass Deutschland bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr (z.B. im Taxi) auf die Umsatzbesteuerung verzichtet. Voraussetzung ist, dass der inländische Teil der Strecke max. 10 km lang ist. Der Sinn der Regelung liegt auf der Hand: ein drohendes Vollzugsdefizit. Wie wollte man auch sicherstellen, dass z.B. ein polnischer Taxisfahrer bei der Fahrt von Słubice zum Bahnhof in Frankfurt (Oder) eine Steuererklärung in Deutschland ergibt? Hinzu kommt ein sicher nicht völlig zu unterschätzender Mehraufwand der betroffenen Unternehmer in Bezug auf die gesetzeskonforme Abrechnung.

Gleichwohl findet die Regelung keine inhaltliche Grundlage in der MwStSystRL. Dort gilt uneingeschränkt das Prinzip der Streckenbesteuerung. Allerdings greift für Deutschland eine unbefristete Sondergenehmigung nach dem heutigen Art. 394 MwStSystRL. Ob ihrer langen Geltungsdauer (seit 1. 5. 1968) genießt die Regelung daher eigentlich Bestandsschutz.

Umso überraschender ist es nun, dass die EU-Kommission die Norm als rechtswidrig erachtet. Auf Anfrage wollte das BMF den Fall nicht kommentieren. Auch die EU-Kommission hält sich weitgehend bedeckt. Das bietet nun Anlass zur Spekulation. Denkbar erscheinen drei Gründe für das Verfahren:

  1. Die Kommission hat sich schlicht vertan. Nach dem Motto: Irren ist menschlich.
  2. Die Bundesregierung hatte die konkrete Norm in den 70-er Jahren nicht korrekt angemeldet. Schon etwas wahrscheinlicher, ist schließlich bereits öfter vorgekommen.
  3. Die Kommission hält die Norm trotz Sondergenehmigung für rechtswidrig.

Während in den ersten beiden Konstellationen keine Praxisfolgen zu erwarten sind, hat der dritte Fall einige Brisanz. Dies gilt natürlich zunächst für die unmittelbar betroffenen Beförderungsdienstleister. Mittelbar gerieten dann ebenso die anderen 18 Sondergenehmigungen für Deutschland im Bereich Umsatzsteuer in den Fokus. Und irgendwie fällt es schwer sich vorzustellen, dass die EU-Kommission wirklich nichts besseres zu tun, als reine Formverstöße ohne materielle Auswirkungen zu verfolgen. Leider ist es mit der behördlichen Transparenz in Sachen Vertragsverletzungsverfahren nicht allzu weit her. Als Maxime verbleibt nur abwarten und Tee trinken.

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