Fahrten zum V+V-Objekt: Reisekosten oder nur Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale, bei der unterm Strich nur die Hälfte der tatsächlich zurückgelegten Kilometer steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können, verbindet man reflexartig eigentlich nur mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Weit gefehlt! 

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (Az: IX R 18/15) bei Fahrten zum Vermietungsobjekt den vom Steuerpflichtigen geforderten Reisekostenabzug nicht und den Werbungskostenabzug auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur mit der Entfernungspauschale zugelassen. Entfernungspauschale geht als auch hier. Zumindest grundsätzlich.

Tatsächlich wird jedoch die Entfernungspauschale bei Fahrten zum V+V Objekt eher die Ausnahme sein. Dies stellen auch die Richter in dem entschiedenen Einzelfall heraus: „Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige das Vermietungsobjekt im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, (z.B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reicht für die Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.“

Ganz klar muss daher festgehalten werden: Die üblichen Fahrten zum Objekt sind und bleiben Reisekosten. Im Urteilsfall hatte der Eigentümer jedoch insgesamt 380 Fahrten zu zwei Objekten, was natürlich bei nur 365 Tagen (inklusive Feiertagen und Wochenenden) im Jahr tatsächlich erheblich ist.

Dem kundigen Leser fällt aber bestimmt noch etwas auf: Im Urteilsfall geht es nämlich um einen 2010er Steuerstreit bei dem es noch die „regelmäßige Arbeitsstätte“ gab. Seit der Reisekostenreform 2014 spricht man jedoch von „erster Tätigkeitsstätte“ und hier gilt das „Highlander“-Motto: Es kann nur eine(n) geben! Im Urteilsfall wurden jedoch Fahrten zu zwei Objekten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet. Selbst wenn daher ein Objekt zum Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit wird, so müssten aktuell mindestens die Fahrten zum zweiten Objekt als Reisekosten behandelt werden. Zudem kann man seine erste Tätigkeitsstätte doch eigentlich frei bestimmen, so dass auch hier das Urteil in seinen Folgen abgeschwächt werden könnte.

Weitere Infos:
BFH v. 01.12.2015 – IX R 18/15

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