FGs haben kein Einsehen bei psychischen Krankheiten von Steuerpflichtigen

In meinem Blog-Beitrag „Was ist eigentlich eine Existenzgrundlage“ hatte ich schon darauf hingewiesen, dass sich die Finanzgerichte schwer tun, bei psychischen Erkrankungen von Steuerpflichtigen Steuerermäßigungen zu gewähren. In dem seinerzeit von mir geschilderten Fall ging es darum, dass Kosten für einen Zivilprozess im Zusammenhang mit immateriellen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden (BFH 17.12.2015, VI R 7/14). Besonders unnachgiebig war das FG Münster im Urteil vom 28.04.2014 (6 K 1015/13Kg): Hier wurde einer Steuerpflichtigen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit einer Kindergeldfestsetzung verweigert, obwohl sie wegen einer seit Jahren bestehenden Krankheit eine nur eingeschränkte Gedächtnisleistung hatte. Eine Krankheit entschuldige eine Fristversäumnis jedoch nur, wenn sie plötzlich und unerwartet auftritt – so die Finanzrichter.

Mit Urteil vom 10.05.2016 (1 K 877/15) hat das Hessische FG die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim abgelehnt. Es ging dabei um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes. Bestandteil des Nachlasses war unter anderem eine Eigentumswohnung, in der die Eheleute bis zum Tod des Ehemannes gemeinsam wohnten. Anschließend wohnte die Ehefrau noch 15 Monate allein in dem Familienheim. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Erbin für das Familienheim eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b EStG geltend. Zur Begründung trug sie vor, trotz ihres Auszugs aus dem Familienheim sei die Steuerbefreiung zu gewähren, da ihr die weitere Selbstnutzung aus objektiv zwingenden Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Ihrem weiteren Verbleib in dem Familienheim hätten gesundheitliche Gründe entgegengestanden, die auf die dramatischen Umstände des Versterbens ihres Ehegatten zurückzuführen seien. Das FA hingegen setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung zu berücksichtigen. Die für den Auszug der Erbin verantwortliche psychische Unzumutbarkeit des dortigen Wohnenbleibens stelle keinen objektiv zwingenden Grund nach dem Erbschaftsteuergesetz dar. Dem folgte das Hessische FG. Es sieht zwar eine Pflegebedürftigkeit, nicht jedoch eine (psychische) Krankheit als „zwingenden Grund“ an, der zur Weitergeltung der Steuerbefreiung für das Familienheim trotz der Aufgabe der Selbstnutzung führen würde. Was besonders verwundert: Nicht einmal die Revision wurde zugelassen, obwohl das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4b EStG nicht definiert ist und von der Literatur weniger eng ausgelegt wird (vgl. Viskorf, ErbStG, § 13 Tz. 58).

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