Gebühren für den Erbschein aufgrund der Angaben der Erbschaftsteuererklärung!

Wenn der Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt wird, übersendet das Nachlassgericht zunächst einmal einen mehrseitigen Fragebogen in dem alle Wertgegenstände des Nachlasses und die Schulden aufzuführen sind. Hintergrund des Formulars: Die Gebühren für die Erteilung von Erbschein und Co. richten sich nach der Höhe des Nachlasses und dieser soll mittels des Fragebogens festgestellt werden.

Unter dem Strich muss sich aber das Nachlassgericht nicht nur mit den Angaben in dem Fragebogen zufrieden geben. Schon ausweislich des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ist in § 40 Abs. 6 GNotKG geregelt, dass für die Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses das Steuergeheimnis nicht gilt und daher die Finanzämter auch entsprechende Auskunft erteilen müssen. Tatsächlich machen die Nachlassgerichte von solchen Auskunftsersuchen auch vermehrt Gebrauch und fragen bei den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern nach damit sie die Angaben im ursprünglichen Fragebogen anhand der abgegebenen Steuererklärung verifizieren können. Bayern hat extra für diese Auskunftsersuchen einen einheitlichen Vordruck entwickelt, was den regen Gebrauch dieser Möglichkeit wohl unterstreicht. In der Praxis sollte man daher auch beim Ausfüllen dieses zugegebener Maßen lästigen Fragebogens nach bestem Wissen und Gewissen reale und vollständige Werte angeben, anderenfalls kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen.

 

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