Geniale Gestaltung im Zusammenhang mit Aktienoptionen

Während des Deutschen Steuerberatertages in Dresden wurde eine Steuergestaltung im Zusammenhang mit Aktienoptionen diskutiert, die durch das FG Hamburg „genehmigt“ worden ist und die zumindest aus Sicht der Steuerpflichtigen als äußerst interessant bezeichnet werden muss (FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2016, 6 K 81/15). Folgender (vereinfacht dargestellter) Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde: Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber Optionsrechte zum Kauf von Aktien im nennenswerten Umfang. Er selbst unterlag wohl dem Spitzensteuersatz. In 2004 schloss der Kläger mit seiner Mutter einen Optionsabtretungs- und Treuhandvertrag. Er erhielt für die Übertragung der Optionsrechte auf seine Mutter rund 8.000 Euro. Als das Optionsrecht einige Jahre später eingelöst und insgesamt mehr als 100.000 Euro Erlös erzielt wurden, leitete er die jeweiligen Beträge an seine Mutter weiter. Um es kurz zu machen: Der Kläger musste am Ende nur 8.000 Euro versteuern.

Denn: Der einkommensteuerrechtlich maßgebende Zuflusszeitpunkt des aus einer Option stammenden Vorteils richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Verwertung des Rechts. Das ist im Falle der Optionsausübung regelmäßig der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien, nämlich der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Aber: Soweit der Arbeitnehmer über ein Optionsrecht anderweitig verfügt, ist der Erlös bereits im Zeitpunkt der Verwertung/Übertragung des Rechts zu erfassen – so die Hamburger Finanzrichter. Interessanterweise ist nicht einmal die Revision zugelassen worden, so dass das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat bzw. einlegen musste. Natürlich mussten sich die Finanzrichter nicht mit der Besteuerung bei der Mutter befassen. Diese dürfte aber wohl einem wesentlich geringeren Steuersatz als ihr Sohn unterlegen haben oder aber der Gewinn unterlag der Abgeltungsteuer.

Weitere Infos:

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2016, 6 K 81/15

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