Gesellschafterdarlehen: Forderungsverkauf statt -verzicht kann steuerliche Wunder vollbringen

Gesellschafter, die ihrer GmbH ein Darlehen gewährt haben, können den Wertverlust ihres Darlehens in der Krise der Gesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Selbst wenn anerkannt wird, dass die Hingabe des Darlehens aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte, wird sich ein Wertverlust erst mit Veräußerung der Beteiligung auswirken, sofern diese im Privatvermögen gehalten wird. In diesen Fällen sollte überlegt werden, ob die Forderung zum Beispiel an den Ehepartner oder einen anderen nahen Angehörigen veräußert werden kann.

Das Schleswig-Holsteinische FG hat den entgeltlichen Erwerb einer Gesellschafterforderung durch die Ehefrau eines Anteilseigners als nicht missbräuchlich angesehen (Urteil vom 24..4.2015, 3 K 19/11 nrkr.). Doch warum ist die Veräußerung steuerlich sinnvoll? Der Grund liegt im Zusammenspiel von § 20 Abs. 2 Nr. 7 mit § 32d Abs. 2 EStG. Eine Darlehensforderung ist eine Kapitalforderung – Gewinne sind zu versteuern; Verluste können dementsprechend ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Zwar greift grundsätzlich die Verlustverrechnungs-Einschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG. Diese wiederum wird aber bei Gesellschaftern, die zu mindestens zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind, ausgehebelt. Folglich kann ein Verlust im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Forderung mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Natürlich wird die Finanzverwaltung Sturm laufen und versuchen, den Verlust § 17 und nicht § 20 EStG zuzuordnen. Dieser Kampf muss dann gegebenenfalls ausgefochten werden. Dabei sprechen die besseren Argumente meines Erachtens aber für § 20 EStG, denn § 17 EStG ist eine „Auffangvorschrift“ für Veräußerungs- und Aufgabetatbestände. Der Verkauf einer Darlehensforderung ist hingegen ein laufender Geschäftsvorfall. Einen Gestaltungsmissbrauch jedenfalls wird die Finanzverwaltung auch im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 12.7.2012 (I R 23/11) nur schwerlich begründen können, sofern die Veräußerung „sauber“ durchgeführt wird. Dazu gehört, dass der Ehepartner über eigenes Vermögen verfügt und dass die Angemessenheit des Kaufpreises „nachgewiesen“ wird.

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