Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen

Bereits vor längerer Zeit hatte ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung“ veröffentlicht. Seinerzeit habe ich über das Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) berichtet, um trotz gravierender Kassenmängel eine Hinzuschätzung auf fünf Prozent begrenzen zu können.

Nun werde ich immer wieder gefragt, mit welchem Sicherheitszuschlag bei Verstößen gegen die GoBD zu rechnen ist. Diese Frage ist jedoch (noch) schwieriger zu beantworten. Verstöße gegen einzelne GoBD-Regelungen führen nicht zu Konsequenzen, wenn keine materiellen Mängel bzw. weitere Fehler festgestellt werden (vgl. Rz. 155 der GoBD).

Andererseits können eklatante GoBD-Verstöße zu einer Verwerfung der gesamten Buchführung als nicht ordnungsgemäß bis hin zur Androhung (und Einleitung) strafrechtlicher Maßnahmen führen. In dieser Bandbreite werden sich Verhandlungen im Rahmen von BP-Schlussbesprechungen bewegen. Welcher Verstoß zu welchen Konsequenzen führt, bleibt mithin dem Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des steuerlichen Beraters überlassen – zumal der Fall, dass formelle Mängel ohne gleichzeitige materielle Mängel der Buchführung vorhanden sind, wohl eher theoretischer Natur sein dürfte.

Die Finanzverwaltung wird möglicherweise mit folgenden Urteilen argumentieren:

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2009 (15 K 829/06 G, U, F): „Aus diesem Grund macht das Gericht von seiner eigenen Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO  Gebrauch und setzt mangels anderer Anhaltspunkte …. einen Sicherheitszuschlag von 20 % des jeweils erklärten Jahresumsatzes an.“

Thüringer FG, Urteil vom 30.01.2013 (3 K 212/11): „Die Schätzung der Betriebsprüfung ist trotz kleinerer Ungereimtheiten insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsprüfung …. einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent ….“

Dem könnten folgende Entscheidungen entgegen gehalten werden:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil  vom 30.08.2000  (1 K 3051/98): „Weiterhin hat der Beklagte auf die von ihm berechnete Differenz zu dem Aufschlagsatz von 219 % einen Sicherheitszuschlag vorgenommen, der 2,5 % des erklärten Umsatzes beträgt. Dieser Sicherheitszuschlag ist nicht zu beanstanden.“

FG Münster, Beschluss vom 30.06.2005 (12 V 1479/05 G, U, F): „Der Sicherheitszuschlag für das Streitjahr 2003 von netto 5.000,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er entspricht 3,25 % des erklärten Umsatzes und ist angesichts der Mängel der Kassenführung angemessen.“

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag im NWB Experten-Blog:
Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung

Weitere Informationen:

 

 

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