Kein Verspätungszuschlag aufgrund rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts!

Mit Urteil vom 17.01.2017 (Az: VIII R 52/14) hat der BFH klargestellt, dass eine Heilung eines rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts durch Nachreichen der erforderlichen Begründung nicht mehr möglich ist, wenn sich der Verwaltungsakt mittlerweile erledigt hat. 

Bei dem Ermessensverwaltungsakt ging es im vorliegenden Fall um nichts anderes als die vorzeitige Anforderung einer Einkommensteuererklärung. Obwohl der Steuerpflichtige steuerlich beraten war und somit eine automatische Fristverlängerung bis zum Ende des Folgejahres hatte (ab VZ 2018 eine Fristverlängerung bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres) forderte das Finanzamt die Steuererklärung bereits zum 31. August des Folgejahres an. Begründet wurde die vorzeitige Anforderung der Steuererklärung jedoch nicht bzw. nicht ausreichend. Insbesondere hält der BFH es in diesem Zusammenhang für nicht ausreichend, wenn lediglich eine formelhafte Begründung vorhanden ist, wonach die Vorabanforderung im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens erfolgt.

Tatsächlich eingereicht wurde die Steuererklärung schließlich im Dezember des Folgejahres und damit innerhalb der ansonsten üblichen Abgabefrist. Weil jedoch die Abgabe erheblich später als in der Vorabanforderung verlangt geschah, setzte das Finanzamt einen erheblichen Verspätungszuschlag fest.

In oben genannter BFH-Entscheidung stellen die obersten Finanzrichter nun klar, dass die Vorabanforderung rechtswidrig war und nach Abgabe der Steuererklärung auch nicht mehr durch Nachschieben einer ordnungsgemäßen Begründung geheilt werden kann. Im Ergebnis hat damit keine verspätete Abgabe der Steuererklärung stattgefunden, da die Erklärung bis zum Ende des Folgejahres eingereicht wurde. Mangels verspäteter Abgabe ist in der Folge auch die Festsetzung des Verspätungszuschlages rechtswidrig und somit aufzuheben. In der Praxis ist daher in ähnlichen Fällen immer darauf zu achten, dass der Ermessensverwaltungsakt der vorzeitigen Anforderung einer Steuererklärung auch tatsächlich ausreichend begründet ist.

Weitere Informationen:

BFH v. 17.01.2017 – VIII R 52/14

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 5 = 1