Keine Entscheidung zur Hinzurechnung von Miete, Pacht und Zinsen

Wer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mietet oder pachtet, kann die Miet- oder Pachtzahlungen auch als Betriebsausgabe absetzen. So zumindest einkommensteuerlich. Gewerbesteuerlich gibt es hier eine (teilweise) Hinzurechnung, sodass diese Ausgaben nicht gewerbesteuermindernd wirken. Ähnlich ist es bei Zinsen. Aber kann das rechtens sein? Das ist hier die Frage!

Das FG Hamburg hat in seinem Beschluss von 29.02.2012 (Az: 1 K 138/10) eine klare Antwort gegeben: „Die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG hält das Gericht für verfassungswidrig.“ Ist ja eigentlich auch klar. Immerhin werden hier unstreitige Betriebsausgaben nicht mehr steuermindernd bei der Gewerbesteuer erfasst. Warum? Im Extremfall, nämlich solchen mit hohen Zins-, Miet- oder Pachtzahlungen, entsteht Gewerbesteuer, obwohl Gewinne in diesem Maße nicht erreicht werden. Wie dies mit dem Gebot der Leistungsfähigkeit in Einklang zu bringen ist, muss schon in der Tat mal hinterfragt werden. Daher haben die hanseatischen Richter auch eine Normenkontrollverfahren eingeleitet und aus Karlsruhe eine schallende Ohrfeige erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich das Verfahren als unzulässig verworfen, weil die Vorlage nicht hinreichend begründet sein soll.

Der Dumme ist daher mal wieder der Steuerpflichtige, denn die zahlreichen Betroffenen hängen weiterhin in der Luft, bis es hoffentlich von irgendwoher einen neuen Anlauf in Karlsruhe geben wird. Aus meiner Sicht kann es schlicht nicht richtig sein, dass eine definitive Betriebsausgabe nicht bei der Gewerbesteuer abgezogen werden darf. Dies verstößt schon rein nach dem logischen Verständnis gegen das Gebot der Leistungsfähigkeit. Zudem dürfte in zahlreichen Sachverhalten auch eine Doppelbesteuerung vorliegen, da beim Zahlenden Zinsen, Mieten und Pachten nicht zur Gänze gewerbesteuermindernd wirken, während der Empfänger die Zahlungen voll der Gewerbesteuer zu unterwerfen hat. Eine korrespondierende Kürzungsvorschrift ist nämlich nicht zu finden. Menschlich und logisch daher kaum verständlich, was da nicht begründet sein soll. Die Juristerei scheint da aber leider mal wieder an Logik und Menschlichkeit vorbei zu laufen, oder?

Weitere Infos:

Finanzgericht Hamburg v. 29.02.2012 – 1 K 138/10

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

80 − 71 =