Pferde, Hufschmied, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Im Urteil vom 11. November 2016 (Az. 4 K 172/15) hatte sich das FG Nürnberg mit der Frage auseinander zu setzen, ob für Leistungen eines Hufschmieds – Ausschneiden und Beschlagen der Hufe – die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG gewährt werden kann.

Haustiere waren dabei nicht das erste Mal im Fokus der Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen:

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann nach Auffassung des BFH im Urteil vom 03. September 2015, Az. VI R 13/15, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Der Urteilsfall betraf die Urlaubsbetreuung einer Hauskatze.

Ähnlich hatte sich das FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012, Az. 14 K 2289/11 E, zur Hundebetreuung geäußert.

Mit der ersten Entscheidung zur privaten Pferdehaltung werden neue Facetten geschaffen, denn die Rechtsprechung zu den Hauskatzen und -hunden erscheint nur eingeschränkt übertragbar.

Das FG Nürnberg hat die Begünstigung der Kosten für den Hufschmied im streitigen Einzelfall verneint.

Der Hufschmied erbringe keine haushaltsnahen Dienstleistungen, da seine Leistungen (Ausschneiden und Beschlagen der Hufe) nicht hauswirtschaftliche Verrichtungen seien, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Dass die Steuerpflichtige einen Teil der Verrichtungen im Einzelfall selbst erledigt hatte, sei hierfür nicht entscheidungserheblich.

Diese Auffassung ist meines Erachtens vertretbar.

Interessanter sind jedoch die folgenden Ausführungen des FG Nürnberg:

Angesichts der fehlenden hauswirtschaftlichen Verrichtung könne dahinstehen, ob die sich im Stall innerhalb des Hauses befindlichen Pferde vergleichbar einem Hund oder einer Hauskatze in den Haushalt der Kläger aufgenommen worden sind.

Das FG äußert damit – nach meiner Lesart – erhebliche Zweifel an der Haushaltszugehörigkeit der Pferde als Haustiere. Demfolgend wären auch Aufwendungen z. B. für die Urlaubsbetreuung der Pferde, das Füttern, die Fellpflege und das Ausmisten in diesem Zeitraum durch Dritte, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Vergleichbare Aufwendungen werden bei Hauskatzen und -hunden jedoch berücksichtigt.

Das erscheint mir eine Gratwanderung.

Häufiger dürfte gegen eine Begünstigung aber der Ort der Haltung der Pferde sprechen. Wenn diese in einiger räumlicher Entfernung zur Wohnung untergebracht sind, ist die Haushaltsnähe der Dienstleistungen zu verneinen. Im Urteilsfall befand sich der Pferdestall im gleichen Haus wie die Wohnung der Kläger, im hinteren Teil des Hauses. Die Haushaltsnähe war demnach unproblematisch gegeben. Dies dürfte aber den praktischen Ausnahmefall darstellen.

Fazit:

Keine gute Nachricht für Pferdeliebhaber – aber bestimmt nicht die letzte Entscheidung der Finanzgerichte zur Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Haustieren!

Weitere Informationen:

 

2 Gedanken zu “Pferde, Hufschmied, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

  1. Hey, danke für diese Information! Gibt es einen Weg, indem ich mehr Informationen zu diesem Thema finde, damit ich einen Beitrag in meiner lokalen Universität darüber machen könnte? Vielen Dank im Voraus!

  2. Hallo Herr Heine,
    vielen Dank, für ihren Beitrag.
    Gibt es hier aktuellere Entscheidungen? Insbesondere ob Pferde bzw. unter welchen Bedingungen sie als Haustiere gelten oder nicht? So selten, ist es nicht, die Pferde im Garten des Wohnhauses/am/hinterm Haus zu halten…bei uns wäre die räumliche Nähe gegeben und Gartenarbeiten wären ja auch absetzbar…wäre toll was von ihnen zu hören.
    MfG
    Katharina

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