Richtig finanzieren – Finanzierungsmix vermeiden!

Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte gibt Anlass auf die Notwendigkeit der richtigen Finanzierung hinzuweisen. Aufwendungen, die mit einer Einkunftsart objektiv und sachlich zusammenhängen, sind als Erwerbsaufwand generell abzugsfähig. Dagegen sind Aufwendungen der Lebensführung nicht abzugsfähig. Klar, diese Posten müssen getrennt werden. Praxis trifft auf Theorie!
Die Entscheidung des FG Düsseldorf (10 K 4479/11 F) ist ein Musterbeispiel von deutlich dokumentierter Finanzierungsentscheidung. Ein Praxisanteil an einer Gemeinschaftspraxis wurde finanziert. Offensichtlich reichte das Einkommen nicht aus, um diesen Finanzierungsaufwand begleichen zu können. Über ein weiteres, gesondertes Finanzierungskonto wurden die Tilgungs- und Zinsbelastungen finanziert. Diese entstandenen Zinsen wollte das FA nicht als Sonderbetriebsausgaben anerkennen (mir unerklärlich).

Das FG hat den Sachverhalt verstanden und in seiner Begründung die „sortierte Finanzierung“ erkannt und somit den Veranlassungszusammenhang. Da keine anderen Ausgaben mit diesem Sonderkonto finanziert wurden, sind die weiteren Zinsen in sachlichem Zusammenhang mit dem Erstdarlehen und somit mit der Anschaffung des Gesellschaftsanteils verbunden. Das FG hat die Revision wegen Fortbildung des Rechts zugelassen, was immer dann geschieht, wenn das FA den Prozess verliert. Es ist zu hoffen, dass der III. Senat des BFH die Entscheidung bestätigt (III R 26/15).

In einer weiteren FG Entscheidung wird die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bestätigt, wenn das Objekt der Einkunftserzielung (Vermietung und Verpachtung) diente, verkauft wird und ein Restbetrag an Schulden übrig bleibt (FG München 7 K 1242/13). Dieser Teil der Entscheidung wird gerne übersehen, da die reparierte Haustür als begünstigte Maßnahme gem. § 35a Abs.4 EStG bestätigt wird. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das FA offensichtlich eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde einreichte (VI B 36/15).

In der Praxis muss häufig diese Finanzierungsklarheit bei den Kreditinstituten „durchgesetzt“ werden. In der ersten Finanzierungsphase ist es noch leicht und überschaubar, die einzelnen (Lebens)Sachverhalte zu trennen. Später, wenn andere Finanzierungkonten hinzugekommen sind, z. B. Kontoüberziehung im Betrieb, im privaten Bereich, wird es unübersichtlich. Gerne möchten die Banken alles in einen „Topf schmeißen“, da dann nur ein Darlehen zu bedienen ist. Die Trennung der einzelnen Darlehen hinsichtlich ihres Finanzierungsanlasses wird ungerne vollzogen.

Bleiben Sie in der Beratung hartnäckig und weisen Sie auf den Steuerschaden hin, der entsteht, wenn die Bank eine falsche Finanzierungsmaßnahme vorschlägt und durchsetzen will. Immerhin steht die Summe der Steuerersparnis zur weiteren Sicherung von Tilgung- und Zinsdienst zur Verfügung. Deshalb ist es mir bis heute ein Rätsel, wenn Finanzierungsinstitute sich bei dieser Trennung „schwer tun“.

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