Rückwirkende Rechnungskorrektur jenseits der Alpen

Sieht die MwStSystRL eine rückwirkende Rechnungskorrektur vor? Die Frage beschäftigt nun schon seit einigen Jahren die Fachwelt. Ich selbst habe bereits ein halbes Dutzend Artikel dazu verfasst. Und demnächst wird sich wohl der EuGH äußern. Dass man das Problem auch viel einfacher lösen kann als wir hier in Deutschland, zeigen unsere österreichischen Nachbarn.

Zunächst gibt es in Österreich offenbar keine Nachzahlungszinsen für Umsatzsteuersachverhalte. Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer löst daher lediglich Säumniszuschläge aus. Auch in Deutschland wurde die Verzinsung von Umsatzsteuersachverhalten bereits erheblich kritisiert. Gleichwohl gibt es derzeit wohl keine Bestrebungen für gesetzliche Anpassungen.

Daneben ist in Österreich bereits seit längerer Zeit eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in bestimmten Fällen möglich. Zwar sah die Rechtsprechung bislang keine Rückwirkung vor. Jedoch gewährt die österreichische Finanzverwaltung eine Ausnahmeregelung für die Fälle, die auch in Deutschland besonders streitbehaftet sind: Während einer laufenden Betriebsprüfung führt die Korrektur einer Rechnung binnen einer gesetzten Frist dazu, dass der aus der fehlerhaften Rechnung geltend gemachte Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum beibehalten werden kann. Was wohl das deutsche BMF zu so einem Vorschlag sagen würde?

Und schließlich hat nun das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) mit Erkenntnis vom 22. 1. 2015 festgestellt, dass durch die einschlägigen EuGH-Urteile eine Möglichkeit zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung durch die MwStSystRL vorgegeben werde. Die Entscheidung ist mit dem Urteil eines deutschen Finanzgerichts vergleichbar. Im Streitfall fehlte auf der Rechnung zunächst die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers. Diese ist bei B2B-Geschäften über 10.000 EUR in Österreich zwingender Rechnungsbestandteil. Gegen den gut fünf Jahre später erfolgten Nachtrag auf der Rechnung hatte das BFG aber nichts einzuwenden. Die EU-Rechtslage war für das Gericht auch derart klar, dass es ohne weiteres entgegen der bisherigen nationalen Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof (als höchstes österreichisches Gericht in Steuersachen) geurteilt hat.

Für Steuerpflichtige und Berater in Deutschland bleibt die Erkenntnis, dass es Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung allen wohl unnötig schwer gemacht haben. Einen weiteren Schritt zur Klärung der hierzulande offenen Fragen wird wohl erst der EuGH unternehmen. Sollte der Gerichtshof die rückwirkende Korrektur zulassen, hat die Finanzverwaltung aber vorsorglich schon einmal § 14c UStG in Stellung gebracht.

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