Schuss in die falsche Richtung: Ersparnis dahin

Entscheidung des Finanzgerichts zur Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen

Beim Thema voraussichtlich dauernde Wertänderung gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen Unternehmen und dem Finanzamt. So auch im Fall eines Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken. Seit der Finanzkrise sowie durch die Entkopplung des Schweizer Franken vom Euro kam es zu einer nicht unerheblichen Veränderung des Wechselkurses.

Vor einigen Jahren waren die Kreditkonditionen in der Schweiz attraktiver als in Deutschland. Dies führte dazu, dass zahlreiche Unternehmen und auch Privatpersonen ihr Darlehen nicht in Deutschland, sondern über der Grenze in der Schweiz aufgenommen haben. Das klingt nach einer Zinsersparnis. War es auch – bis die Finanzkrise und dann auch noch die Schweizer Nationalbank dazwischenkamen. Im Januar 2015 traute sie der Europäischen Zentralbank nicht mehr und entkoppelte die eigene Währung vom Euro. Seither hat sich sowohl auf der deutschen als auch auf der Schweizer Seite der Grenze einiges geändert. Auch die Gerichte müssen sich mit dem ein oder anderen Fall beschäftigen.

Folgender Fall lag dem Gericht vor:
Die Antragstellerin hatte 2006 ein unbefristetes Darlehen in Höhe von ca. 820.000 Schweizer Franken in der Schweiz aufgenommen. Während der Finanzkrise wertete der Schweizer Franken auf, sodass die Antragstellerin in ihren Bilanzen zwischen 2008 und 2010 den höheren Wert ansetzte. Die entstandene Gewinnminderung durch die Teilwertzuschreibung wurde seitens des Finanzamtes nicht anerkannt. Nach der Auffassung des Finanzamtes konnte bei einem Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht eindeutig beurteilt werden, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder bis zur Fälligkeit des Darlehens wieder ausgeglichen werde.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 8. März 2016, 2 V 2763/15) hat im vorliegenden Fall entschieden: Bei einem Fremdwährungsdarlehen wird von einer voraussichtlich dauerhaften Wertänderung ausgegangen, sofern die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. 10 % für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet. Bei geringeren Kursschwankungen darf demnach keine Teilwertzuschreibung vorgenommen werden. Demnach waren lediglich im Jahr 2010 die Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung erfüllt.

Auch wenn die Entscheidung des Gerichtes für die Antragstellerin sicherlich nicht die optimalste Lösung ist: Es besteht hinsichtlich der Frage, bei welchen Kursschwankungen von einer voraussichtlich dauerhaften Wertänderung ausgegangen wird. Schlimmer ist für die Antragstellerin möglicherweise folgendes: Sie hat durch die Kreditaufnahme in der Schweiz anfangs zwar Zinsen gespart, aber der Rückzahlungsbetrag hat sich durch die Kursschwankungen erheblich erhöht. Im Nachhinein war dies also eine Fehlentscheidung. Aber wie so oft, gilt auch hier: Hinterher ist man immer schlauer.

Weitere Informationen:

FG Baden-Württemberg v. 08.03.2016 – 2 V 2763/15

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