Schwarzarbeit im Visier

Nicht nur der Fiskus und die Finanzgerichte haben die Schwarzarbeit im Visier. Auch die Zivilgerichte in Form des Bundesgerichtshofs haben entsprechendes an Urteilen zu bieten. Auch hier lautet das Fazit: Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Dabei muss jedoch auch beachtet werden, das Deutschland bei der Schwarzarbeit allenfalls Mittelmaß ist.

Eine Studie aus 2015 der Johannes Kepler Universität in Linz und dem Institut für angewandte Wirtschaftsforschung an der Universität Tübingen zeigt, dass Deutschland beim Ausmaß der Schwarzarbeit in Prozent des offiziellen Bruttoinlandsproduktes im Europavergleich keinesfalls auf den vorderen Plätzen zu finden ist. Das Ranking sieht wie folgt aus:

Platz 1: Griechenland mit 22,4 %

Platz 2: Italien mit 20,1 %

Platz 3: Spanien mit 18,2 %

Platz 4: Portugal mit 17,6 %

Platz 5: Belgien mit 16,2 %

Platz 6: Schweden mit 13,2 %

Platz 7: Norwegen mit 13 %

Platz 8: Finnland mit 12,4 %

Platz 9: Frankreich mit 12,3 %

Platz 10: Deutschland mit 12,2 %

Platz 11: Dänemark mit 12 %

Platz 12 :Irland mit 11,3 %

Platz 13: Großbritannien mit 9,4 %

Platz 14: Niederlande mit 9,0 %

Platz 15: Österreich mit 8,2 %

Platz 16: Schweiz mit 6,5 %

Fazit: Im europaweiten Vergleich ist die Bundesrepublik definitiv nicht der böse Bube der Schwarzarbeit. Dennoch bewegt sich jeder der an einer Schwarzarbeitsabrede beteiligt ist auf dünnen Eis. Wie dünn dieses Eis wird zeigt die Rechtsprechung des BGH:

Die erste relevante Entscheidung des BGH stammt bereits aus 2013. Unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/13 ist geklärt, dass bei Schwarzarbeit keine Mängelgewährleistung besteht. Sofern daher später der Auftraggeber beim Unternehmer eine schlechte Leistung bemängelt hat er keinen Anspruch auf Nachbesserung oder auf Rückzahlung des Geldes. Auch hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Beseitigung der schlechten Leistung. Interessante Entscheidung für Handwerker, mag man meinen, aber weit gefehlt.

In 2015 hat der Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VII ZR 241/13 noch einen draufgelegt: Darin heißt es, dass dem Unternehmer bei Schwarzarbeitsverträgen für erbrachte Leistungen kein Bereicherungsrecht hat. Mit anderen Worten: Auch wenn die Arbeit geleistet ist, kann der Unternehmer nicht auf Zahlung des Geldes pochen.

Flankiert wird die Entscheidung dabei konsequent durch weitere Urteile: Am Ende dieser Linie steht nämlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen VII ZR 216/14. Diesmal geht der Bundesgerichtshof in die andere Richtung und entscheidet: Wenn bei einer Schwarzarbeitsvereinbarung der Besteller bereits bezahlt hat, kann er sein Geld nicht zurückverlangen, selbst wenn der Unternehmer im Endeffekt überhaupt nicht tätig wird.

Insoweit kann zusammengefasst werden, dass es bei Schwarzarbeit

  • keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz gibt,
  • die Bezahlung keinesfalls einklagbar ist und
  • eine einmal geleistete Zahlung auch bei Nicht- oder Schlechtleistung nicht zurückgefordert werden kann.

Faktisch führt die Nichtigkeit einer Schwarzgeldabrede dazu, dass keinerlei Rechte aus diesem (nichtigen) Vertrag bestehen. Insoweit stellen die Richter damit unmissverständlich klar, dass jeder Beteiligte einer Schwarzgeldabrede sich auf zum Bersten dünnen Eis bewegt und jederzeit einbrechen kann.

Weitere Infos:

 

 

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