Sicherungseinbehalte in der Baubranche

In der Praxis werde ich immer wieder zu Fragen bei Sicherungseinbehalten in der Baubranche für die Absicherung von Gewährleistungsansprüchen konfrontiert. Das Thema ist daher perfekt geeignet für meinen ersten Blog. Der leistende Unternehmer erhält folglich nicht den kompletten Rechnungsbetrag für seine Leistungen. Der Bundesfinanzhof hat sich mit solch einem Fall auseinandergesetzt und mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12) entschieden, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit möglich ist. Mit BMF-Schreiben vom 3. August 2015 hat sich nun auch die Finanzverwaltung hierzu geäußert.

Die Finanzverwaltung schränkt die Möglichkeit der Umsatzsteuerkorrektur explizit auf die vertraglichen Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen ein. Korrespondierend ist der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu korrigieren.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Absicherung der Ansprüche ist nicht durch die Gestellung einer Bankbürgschaft möglich oder gesichert.
  • Keine Möglichkeit der Vereinnahmung über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren.
  • Nachweis durch den leistenden Unternehmer, dass Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt worden sind.

Praxistipp 1:

Der leistende Unternehmer muss also bereits die Möglichkeit einer Bürgschaftsstellung für jeden abgeschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen. Folglich besteht kein Wahlrecht für den Unternehmer, die Korrektur der Umsatzsteuer über die Nichtstellung einer Bürgschaft zu erreichen. Die Ablehnung der Bürgschaft ist entsprechend zu dokumentieren.

Darüber hinaus geht der Bundesfinanzhof bei einer fehlenden Möglichkeit der Vereinnahmung von zwei bis fünf Jahren erst recht von Uneinbringlichkeit aus. Der Zeitraum ergab sich aus dem Urteilsfall. Die Finanzverwaltung hat diesen Zeitraum eins zu eins im BMF-Schreiben übernommen. Inwiefern bereits früher von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden kann, wurde weder im Urteil des BFH noch im BMF-Schreiben erläutert.

Praxistipp 2:

Der leistende Unternehmer sollte für die Behandlung der Sicherungseinbehalte ein eigenes Konto in der Buchhaltung anlegen. Die Höhe der korrigierten Umsatzsteuer ist entsprechend zu dokumentieren.

Diese Grundsätze der Korrekturen sind in allen offenen Fällen anwendbar.

Praxistipp 3

Der steuerliche Berater ist nun angehalten, die auch in der Vergangenheit erfolgten Sicherungseinbehalte zu prüfen und gegebenenfalls noch eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit vorzunehmen.

Es bleibt abzuwarten, ob Sicherungseinbehalte auch für Fälle mit einem kürzeren Zeitraum anzuerkennen sind. Wer hier nicht wagt, kann auch nicht gewinnen.

Weitere Infos:

ExpertenBlog-Audio-IconHören Sie hier: NWB Steuern mobil 10/2015 Track 2 | Vorübergehende Uneinbringlichkeit aufgrund eines Sicherungseinbehalts
(Infos zum Produkt)

Ein Kommentar zu “Sicherungseinbehalte in der Baubranche

  1. Ein Problem taucht auf, wenn ein deutscher Unternehmer ein ausländischen (hier polnischen) Auftragnehmer in Deutschland beschäftigt. Der AN bekommt weder in Deutschland, noch in Polen eine Bürgschaft.
    Die Banken weigern sich i.d.R. unter Hinweis auf komplizierte und aufwendige Regularien ein Sperrkonto einzurichten. (Problem zusätzlich: Aktualisierung der Berechtigten erfolgt nicht. In einem solchen Fall ist kein Zugriff auf das hinterlegte Geld mehr möglich.) Gibt es dazu Erfahrungsberichte/Lösungsmöglichkeiten?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

16 − 10 =