Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten dürfen. Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg (Altmühltal) und mehreren Steuerberatern zu Grunde. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen. Zwischen Stadtverwaltung und Steuerberatern ist umstritten, ob die Steuerberater auch berechtigt sind, im Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu erheben.

Das BVerwG hat nun den Beratern Recht gegeben. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 67 VwGO dürfen Steuerberater „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte auftreten. Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nicht nur Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Es treffe zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt sei. Das Steuerberatergesetz lasse jedoch die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Das Berufsbild der Steuerberater könne daher nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.

Zwar gestatte § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und nicht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gelte das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis voraussetzt. Die den Steuerberatern eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasse jedoch nach § 5 Abs. 1 RDG auch Nebenleistungen, die damit in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Der erforderliche Zusammenhang sei bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gegeben.

Das Urteil ist begrüßenswert, da es zum einen die Rechte der Steuerberater stärkt, zum anderen aber auch, weil es den Mandanten mitunter den „Umweg“ über einen Rechtsanwalt erspart, der mangels Kenntnis der Materie wiederum einen Steuerberater hinzuziehen muss. Ehrlich gesagt habe ich mich allerdings gefragt, aus welchem Grunde der Fall überhaupt bis vor das BVerwG getragen werden musste, denn an sich können doch auch die Gemeinden froh sein, wenn ihre Steuer- und Gebührenzahler kompetent vertreten werden.

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