Steuerfalle Pokémon Go

Der Hype um die Taschenmonster macht auch vor unserem Blog nicht Halt. Nicht nur, dass „Gotta catch ‘em all“ als Leitmotiv für die Finanzverwaltung ganz gut passen würde. Viele nutzen den Trend, um nebenher den einen oder anderen Euro zu verdienen. Steuerlich dürften sich wohl die wenigsten insoweit Gedanken machen.

Meine „aktive“ Pokémon-Zeit ist trotz des derzeitigen Hypes schon seit gefühlt 20 Jahren vorbei. Insofern möge man es mir nachsehen, dass ich nicht abschließend auf dem neuesten Stand bin. Die als Smobies herumlaufenden Spieler sind mir daher eher suspekt. Demgegenüber sind die steuerlichen Fragen des Pokémontrends – natürlich – extrem interessant.

PokéballDenn so manch einer wird überraschend kreativ, wenn es um Einnahmequellen rund um Pikachu und Co. geht. Charmant finde ich ja beispielsweise selbst gehäkelte Pokébälle, die man auf den gängigen Plattformen käuflich erwerben kann. Wie für alle – auch lediglich nebenbei ausgeübten – Geschäftsaktivitäten gilt hier, dass man sich fast immer sofort im Bereich der sonstigen Einkünfte und damit der Steuerpflicht befindet. Spätestens bei tatsächlichem Erfolg der Geschäftsaktivität liegen dann schnell gewerbliche Einkünfte vor. Die zu gewährenden Freibeträge von allenfalls 256 € oder unter Umständen 410 € helfen da nur bedingt weiter.

Gleiches gilt für noch verrücktere Aktivitäten, wie das Herumfahren von Spielern zu den sogenannten Pokéstops. Auf versicherungs- und personenbeförderungsrechtliche Problematiken sei hingewiesen, die in der Vergangenheit beispielsweise schon bei Mitfahr-Portalen auftraten. Ebenso ist das „leveln“ der Charaktere gegen Entgelt unzweifelhaft steuerlich zu berücksichtigen. Der Abzug von Kosten dürfte indes schwer fallen. Kaum ein Finanzbeamter wäre wohl zu überzeugen, dass Pokémon-bedingte Ausgaben nicht auch immer privat mitveranlasst sind.

Wirklich interessant wird es nun bei Trainern, also Leuten die Spieler dahingehend coachen, dass sie mehr Pokémon fangen können. Klingt zunächst merkwürdig, lässt aber die Frage aufkommen, ob für die daraus erzielten Einnahmen die Übungsleiterpauschale zur Anwendung kommen kann. Beim Nicht-Spieler stellt sich jetzt vermutlich irgendwie ein Störgefühl ein. Andererseits: wenn das der „Unterricht“ ist, den die Leute wollen, dann fällt er eben auch unter das Gesetz. Die Fachliteratur fasst den Anwendungsbereich hier tendenziell weit. Ein Präzedenzfall für reine Freizeitfähigkeiten fehlt allerdings noch.

Und abschließend geht noch ein Gruß an das für mich zuständige Finanzamt: Bloggen über Steuerpflichten im Zusammenhang mit den Pokémon ist natürlich ebenfalls steuerpflichtig…

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