Kein Zeugenbeweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt – so der BFH. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH-Beschluss vom 31.1.2019, V B 99/16).

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Streitfreudiges Finanzamt – wer kennt das nicht?

Aufgrund der Entscheidung des FG Köln vom 18.03.15 (4 K 3157/11) ist nicht immer der Steuerpflichtige der „Streithammel“. Nein, wirklich nicht, so mancher Streit wird durch Intoleranz und Unverständnis der Finanzverwaltung inszeniert. Die Außenprüfung entwickelt sich zu einem Tummelfeld von Streitigkeit und Kleinlichkeiten, die durch das FA provoziert werden. Der Steuerpflichtige gerät in „Abwehrhaltung“ und muss sich leider allzu oft vor unberechtigten Steuerfestsetzungen schützen. Weiterlesen