Gilt die Entnahme von Aktien aus dem Betriebsvermögen als „Erwerb“?

In der Praxis ist zuweilen folgender Fall anzutreffen: Aktien wurden vor 2009 erworben und zunächst im Betriebsvermögen gehalten. Sie wurden im Laufe der Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen, zumeist weil der Betrieb aufgegeben worden oder weil eine Gesellschaft nur noch – ohne gewerbliche Prägung – vermögensverwaltend tätig ist. Bei der Überführung ist die Wertsteigerung der Aktien auch als betrieblicher Gewinn versteuert worden.

Nun werden die Aktien aus dem Privatvermögen heraus verkauft. Ist die – weitere – Wertsteigerung ebenfalls zu versteuern? Oder gilt hier ein Bestandsschutz, denn immerhin sind die Aktien vor 2009 erworben worden? Weiterlesen

Corona-Krise: Arbeitszimmerfalle bei Unternehmern

Im Beitrag „Die Republik im Home-Office, aber ohne steuerliche Arbeitszimmerberücksichtigung“ ging es um die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Krise. Für Unternehmer gelten dabei grundsätzlich dieselben Regelungen, jedoch besteht auch noch eine Steuerfalle, wenn sich das Arbeitszimmer im Eigentum befindet.

Auch Unternehmer können ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehen. Eine Ausnahme vom generellen Abzugsverbot besteht jedoch, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können bis zu 1.250 € abgezogen werden. Wenn das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können sogar unbegrenzt Kosten abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, also der entsprechende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Um entsprechende Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen zu können, muss der Unternehmer insoweit die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Arbeitnehmer.

Darüber hinaus muss der Unternehmer jedoch auch darauf achten, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen wird. Wird nämlich ein Gegenstand überwiegend zu unternehmerischen Zwecken genutzt, liegt regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen vor. Die Folge ist eine Steuerverstrickung im Betriebsvermögen.

Das Problem dabei: Selbst wenn der Unternehmer keine Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer abziehen darf, weil es sich beispielsweise um einen gemischt genutzten Raum handelt, der lediglich überwiegend für die betriebliche Zwecke genutzt wird, kann bereits Betriebsvermögen vorliegen.

Ausnahme: Eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Dabei spricht man von eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert entsprechend der Regelung in § 8 EStDV.

Damit Betriebsvermögen vermieden wird muss der Raum also entweder einen untergeordneten Wert haben oder darf nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden. Im letzteren Fall wird es jedoch schwerfallen Kosten abzusetzen.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:

Langenkämper, Arbeitszimmer
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Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs beim neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2019 (II R 34/16).

Der Streitfall

Der Kläger war zu jeweils 50 Prozent erblichen Zwecken. Sie ist ebenfalls Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken. Mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2006 übertrug der Kläger unentgeltlich einen Teilkommanditanteil im Umfang von 4 Prozent seiner Kommanditeinlage an seinen Sohn und übernahm die anfallende Schenkungsteuer.

Mit der Übertragung wurde ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für den Kläger vereinbart. Ihm standen alle Nutzungen, Erträge und Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen zu. Er trug zudem alle Lasten und Aufwendungen und behielt ein lebenslanges Stimmrecht. Der Sohn verpflichtete sich, zu Lebzeiten des Klägers keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. Der Kläger konnte die Schenkung ganz oder teilweise widerrufen, sofern sein Sohn die Vollmacht widerrufen sollte.

Der Kläger machte den Freibetrag nach § 13a ErbStG geltend. Das Finanzamt verwehrte diesen, da der Sohn kein Betriebsvermögen erworben habe. Weiterlesen

Betriebsvermögen ist nicht Unternehmensvermögen

Bei teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern – wie Gebäuden im Allgemeinen und Fotovoltaikanlagen im Besonderen – ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug begehrt wird. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann ganz oder teilweise erfolgen. Auf die Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden. Der Einfachheit halber verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 2.1.2014 (BStBl 2014 I S. 119).

Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung getroffen werden. Die Zuordnung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dokumentiert. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist. Das heißt: Eine „zeitnahe“ Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung vorliegt – und das ist der 31. Juli des Folgejahres. Bei Anschaffungen/Herstellungen vor 2018 galt insoweit noch der 31. Mai als Frist.

Wer die Frist versäumt hat, sollte sich aktuell auf das EuGH-Urteil vom 25.7.2018 (C-140/17, „Gmina Ryjewo“) sowie die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 18.9.2019 (XI R 3/19 und XI R 7/19) berufen (vgl. Blog-Beitrag „Zuordnung zum Unternehmensvermögen – kippt die Frist 31. Juli?“). Möglicherweise können Fristversäumnisse damit geheilt werden. Weiterlesen

Kann die mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen begünstigt sein?

Es gibt eine mittelbare Schenkung im Hinblick auf Immobilienvermögen, die erbschaft- und schenkungsteuerlich zu Bewertungsvorteilen führen kann. Fraglich ist aber, ob es so etwas auch beim Betriebsvermögen gibt.

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Zur AfA-Bemessungsgrundlage bei Immobilien

Unter dem Aktenzeichen IX R 13/19 klärt der BFH aktuell Fragen zur AfA-Bemessungsgrundlage, wenn sich durchgehend vermietete Gebäude zwischenzeitlich im Betriebsvermögen befanden und wieder ins Privatvermögen zurückgeführt wurden.

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Betriebsunterbrechung kann auch über 60 Jahre dauern

Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Wirtschaftsgüter, insbesondere die wesentlichen Betriebsgrundlagen, bleiben also im Betriebsvermögen steuerverhaftet. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen – in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt.

Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (BFH 9.11.2017, IV R 37/14, BStBl 2018 II S. 227).

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Darlehensforderung als notwendiges Betriebsvermögen

Seit Jahr und Tag streiten sich Steuerpflichtige und Finanzverwaltung darüber, ob und wann eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zählt. Je nach Intention werden die „schönsten“ Argumente gesammelt, um die eigene Auffassung zu untermauern. Nun hat sich der BFH gleich mit zwei interessanten Fragen zu dem Thema befasst, nämlich wann notwendiges Betriebsvermögen im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung vorliegt und – vor allem – ob auch eine Darlehensforderung des Gesellschafters an die GmbH dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Mit Urteil vom 15.1.2019 (X R 34/17) hat er wie folgt entschieden:

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Eindeutiger Widmungsakt bei Einlage ins Sonderbetriebsvermögen

Seit Jahrzehnten gab und gibt es unzählige Streitfälle hinsichtlich der Frage, ob Wertpapiere gewillkürtes Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen sein können. Diese grundsätzliche Frage soll hier nicht näher erläutert werden. Vielmehr soll das Augenmerk auf eine Entscheidung des FG Köln vom 26.04.2018 (1 K 1896/17; Rev. IV R 17/18) gelenkt werden. Danach bedarf es nämlich – bevor an sich die materiell-rechtliche Frage der Eignung als Betriebsvermögen gestellt wird – zunächst eines klaren und eindeutigen Widmungsaktes bezüglich der Einlage.

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Gehen Milliardenvermögen weiter schenkungsteuerfrei über?

Vor einiger Zeit habe im Internet den Beitrag „Wie reiche Familien die Erbschaftsdebatte manipulieren“ von den „Krautreportern“ gelesen (siehe https://krautreporter.de/2101-wie-reiche-familien-die-erbschaftsdebatte-manipulieren).

Ich denke, dazu passt das nachfolgend geschilderte Gestaltungsmodell, mittels dessen nach wie vor Milliardenvermögen (fast) schenkungsteuerfrei auf die nachfolgende Generation übergehen sollen. Das Modell soll dem Vernehmen nach schon einige Male durchgeführt worden sein, wobei es vielleicht nicht um Milliarden, aber doch um einige Millionen gegangen sein sollte.

Bevor ich das Modell hier ganz kurz vorstelle, möchte ich darauf hinweisen, dass es im Zusammenspiel mit der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen einen sehr merkwürdigen Beigeschmack bekommt, denn dem Gesetzgeber soll das Modell bei den Beratungen zur Erbschaftsteuerreform bekannt gewesen sein ­- und er hat es dennoch verabschiedet.

Es geht um folgenden – vereinfacht dargestellten – Fall:

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