Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer – ich hisse die weiße Flagge

Nehmen wir einmal folgenden einfachen Fall: A veräußert eine umsatzsteuerpflichtig vermietete Immobilie zu je 1/3 an B und C und bleibt selbst zu 1/3 beteiligt. Die Gemeinschaft ABC führt den Mietvertrag fort. A hat das Grundstück vor drei Jahren seinerseits umsatzsteuerpflichtig erworben. Fragen: Ist die Gemeinschaft ABC eine reine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR? Liegt seitens A eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor – und wenn ja, umfasst diese die komplette Immobilie oder nur 2/3? Muss A die Umsatzsteuer – ganz oder anteilig – nach § 15a UStG korrigieren, wenn der Verkauf an B und C umsatzsteuerfrei erfolgte? Ich kann die Fragen nicht beantworten.

Zunächst vorweg: Irgendwann habe ich gelernt, dass eine GbR vorliegt, wenn ein gemeinschaftlicher Zweck gegeben ist. Bei einer Vermietungsgemeinschaft hätte ich eigentlich gedacht, dass ein solcher Zweck prinzipiell vorhanden ist. Doch eine Vermietung allein scheint nicht auszureichen. Ich selbst bin kein Jurist und kann das nicht beurteilen. Aber mit meiner Unkenntnis in Sachen „Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zur GbR“ scheine ich nicht allein zu sein. Zumindest signalisieren mir einige Kolleginnen und Kollegen, dass sie gleichermaßen verunsichert sind. Weiterlesen

Ist die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft nicht mehr beratungsfähig?

Ein typischer und eigentlich einfacher Fall: Eine Immobilie, die den Ehehatten zu je 50 Prozent gehört, wird vom Ehemann (ganz oder teilweise) betrieblich genutzt. Er erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze und ist an einem Vorsteuerabzug aus den Baukosten und den laufenden Aufwendungen interessiert. Die Nutzung erfolgt ohne Entgelt. Hand aufs Herz: Trauen Sie sich zu, diesen Fall

  • ertragsteuerlich,
  • bilanzsteuerrechtlich und
  • umsatzsteuerrechtlich

hinreichend zu beraten? Ich halte den Fall nach der derzeitigen Rechtslage für so gut wie nicht mehr beratungsfähig.

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Bruchteilsgemeinschaft kann kein Unternehmer sein

Im Fall einer „Erfinder-Gemeinschaft“ hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.11.2018 am Fall von Lizenzgebühren entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann. Stattdessen erbringen die einzelnen Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Hiermit hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Was ist passiert?

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit zwei weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung für die Früherkennung von Tumoren entwickelt und als Patent angemeldet. Als Lizenzgeber schlossen sie mit einer KG Lizenzverträge für die Vermarktung dieser Erfindungen ab. Hiernach räumten die Lizenzgeber der KG eine weltweite Exklusivlizenz an der Erfindung ein. Die KG verpflichtete sich im Gegenzug, eine umsatzabhängige Lizenzgebühr für die Patentnutzung, das Know-how und die Benutzung des wissenschaftlichen Namens zu zahlen. Die Bezahlung sollte durch unmittelbare Überweisung auf die von den Lizenzgebern bezeichneten Bankkonten zu fest im Vertrag vereinbarten Anteilen erfolgen. Weiterlesen

Neues von der ESMA zu Joint Arrangements – „Geheimgericht“ zur IFRS-Rechnungslegung?

Die European Securities and Markets Authority (ESMA, deutsch: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ist Bestandteil des europäischen Finanzaufsichtssystems. Sie soll zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union beitragen, indem sie den Anlegerschutz verbessert und stabile und geordnete Finanzmärkte fördert. Jüngst hat die ESMA unter anderem Entscheidungen zur Bilanzierung von gemeinsamen Vereinbarungen (Joint Arrangements) nach IFRS 11 veröffentlicht. Dies will ich zum Anlass nehmen, nicht nur über eine der Entscheidungen zu berichten, sondern die Bedeutung der ESMA für die Durchsetzung einer einheitlichen Rechnungslegung kurz zu skizzieren. Weiterlesen

USt und die Stolperfallen bei der Abrechnung

Der graue Alltag verdeckt häufig die Fallen, die das formale UStG bereitet. Das zeigen immer wieder die anhängigen Verfahren. Die Entscheidung der Richter gleicht manchmal einer Wundertüte; jedenfalls ist ihnen der Druck des Alltages nicht bekannt. Allerdings sollten Mandant und Steuerberater sich auch häufiger konzentrierter Gedanken machen über das, was zu entscheiden ist. Letzten Endes ist immer der tatsächliche, rechtliche Vorgang die Ursache für das dann zwingende Ergebnis aus dem USt Recht. Weiterlesen