Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.05.2017 – 9 AZR 572/16) ändert seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung.

Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dabei 24 Werktage bei einer Fünf-Tage-Woche, § 3 Abs.1 BUrlG. Nach § 7 Abs.3 BUrlG muss der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das letzte auf das nächste Kalenderjahr ist nur standhaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung musste Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Vom Grundsatz her ist Urlaub also „in natura“ zu gewähren und nicht durch Geldzahlung.

Im Streitfall handelte es sich um einen Anspruch auf Ersatzurlaub wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Aus diesem Grunde konnte der Ersatzurlaub nicht mehr in natura gewährt werden. Bislang gewährte die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG eine Urlaubsabgeltung in Geld.

Das BAG hat hier jedoch eine Kehrtwende gemacht.

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Doppelter Urlaubsanspruch?

Welchen Arbeitnehmer freut es nicht, wenn er mehr Urlaub erhält als ihm zusteht. Welchen Arbeitgeber ärgert es nicht, wenn er mehr Urlaub gewährt als er muss.

Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dort ist auch eine Regelung für den Fall getroffen, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt. Weiterlesen