Elterngeld: Neue Einkommensgrenzen ab 1.4.2024 beachten!

Beim Bezug von Elterngeld gelten seit 1.4.2024 neue Einkommensgrenzen. Ab 1.4.2025 gelten nochmals strengere Grenzwerte. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen, das Eltern oder Elternteilen zusteht, die nach der Geburt ihres Kindes zuhause bleiben und gar nicht oder nur teilweise wieder in das Berufsleben zurückkehren. Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das der Bund zuletzt während der Corona-Krise geändert hatte. Die Einkommensersatzleistung gibt es in drei Varianten: Als Basis-Elterngeld, als ElterngeldPlus oder als Partnerschaftsbonus-Basis-Elterngeld.

Welche Regeln sind in 2024 zu beachten? Weiterlesen

Elterngeld: Vorsicht bei verspäteter Lohnzahlung

Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn – zum Beispiel wegen rechtlicher Streitigkeiten – verspätet aus, kann dies dazu führen, dass es zu Einbußen beim Elterngeld kommt. Doch bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers muss dieser für den Schaden aufkommen. In diesem Sinne hat kürzlich das LAG Düsseldorf entschieden, das heißt, der Arbeitgeber haftet für den Schaden, wenn er den Lohn verspätet ausgezahlt hat (Urteil vom 27. 5.2020, 12 Sa 716/19).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 EUR angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die als „sonstige Bezüge“ zu werten sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte hier dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 EUR anstatt monatlich 420,25 EUR betrug. Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Zahnarzt schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch.

Die Begründung des LAG:

Der Arbeitgeber befand sich mit dem der Klägerin zustehenden Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Zahnarzt das zum 6.9.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung war unwirksam.

Hinweis:

Allerdings hatte auch die Klägerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich nämlich am 11.1.2018, das heißt noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 9.3.2018 eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Die Kammer sah den deutlich größeren Verschuldensanteil bei dem Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Klägerin 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Außerdem muss der Zahnarzt 341,32 EUR an Steuerberatungskosten tragen, welche die Klägerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Provisionen und Elterngeld – auf den ESt-Bescheid kommt es an

Bei der Bemessung des Elterngeldes gibt es immer wieder Streit über die Frage, was als maßgebendes Nettoeinkommen zu werten ist und inwieweit z.B. Umsatzbeteiligungen von Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind. In dem maßgebenden § 2c des Elterngeldgesetzes heißt es dazu unter anderem: „Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld … ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.“

Nun liegt die Vermutung nahe, dass es bei der Wertung, was als „sonstiger Bezug“ in diesem Sinne gilt, ausschließlich auf die lohnsteuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber ankommt. Doch weit gefehlt. Jüngst hat das BSG zugunsten der Eltern wie folgt entschieden: Weiterlesen

Kein Elterngeld bei langem Aufenthalt in den USA

Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit nicht vor, wie das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 4.3.2020 entschieden hat (L 5 EG 9/18).

Der Fall:

Der Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.

Die Urteilsbegründung:

Die Richter beider Instanzen gaben dem Land Hessen Recht. Weiterlesen

Monatliche Umsatzbeteiligungen führen zu höherem Elterngeld

Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Kürzlich hat das LSG Niedersachsen-Bremen zugunsten der Mütter entschieden, dass monatliche Umsatzbeteiligungen, die diese neben ihrem Angestelltengehalt erhalten, zu einem höheren Anspruch auf Elterngeld führen (Urteil vom 6.11.2019, L 2 EG 7/19).

Der Sachverhalt:

Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie eine Grundvergütung von 3.500 EUR pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rund 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde. Das LSG hingegen hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt. Weiterlesen

Gehaltsnachzahlungen können das Elterngeld erhöhen

Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, genauer gesagt das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat. Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hängt die Höhe des Elterngeldes von der Höhe des fiktiven Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes ab. Je höher also das Nettoeinkommen, desto höher das Elterngeld. Auch Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat das BSG am 27.6.2019 entschieden (Az. B 10 EG 1/18 R).

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Kinderwunsch? Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Steuerberater

Tja, die lieben Kleinen. Sehen süß aus, machen aber (steuerlich) nur Ärger. Über das Thema Adoptionskosten beispielsweise hatten wir hier im Blog schon mehrfach berichtet. Ein anderer Klassiker ist das Thema Elterngeld. Auch hier gibt es unerfreuliche Neuigkeiten. Weiterlesen