Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungsgemäß

Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass ein Zinssatz von 6 Prozent p.a. für Steuernachforderungen und -erstattungen seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist und ab dem 1.1.2019 vermindert werden muss (was zwischenzeitlich geschehen ist), gab – und gibt es – es zunehmend Stimmen, die auch eine Senkung der anderen Zinsarten fordern (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Auch die Höhe der Säumniszuschläge wurde vielfach für verfassungswidrig, zumindest für unangemessen gehalten. Allerdings erfüllen Säumniszuschläge gleich mehrere Funktionen:

  • Einerseits sollen sie den Zinsvorteil abschöpfen, den ein säumiger Steuerpflichtiger durch die verspätete Zahlung der Steuerschuld erlangt.
  • Andererseits sind sie ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der Steuerschuld anhalten soll, sodass sie insoweit eine Art Zwangsmittel oder Strafe darstellen.
  • Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die den Finanzämtern dadurch entstehen, dass ein Steuerpflichtiger eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlt.

Nunmehr hat der BFH entschieden: Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20).

Die Begründung des BFH ist recht ausführlich. Letztlich ist aber von Bedeutung, dass der BFH in dem Strafcharakter der Säumniszuschläge den Hauptzweck und in der Verzinsung bzw. der Abschöpfung des Zinsvorteils nur den Nebenzweck sieht. Weiterlesen

Grundsteuererlass wegen Corona bis Ende März prüfen!

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Grundsteuer teilweise erlassen werden. Dafür muss jedoch bis spätestens 31. März ein Antrag gestellt werden.

Ausweislich der Regelung in § 33 GrStG ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung möglich. Insoweit gilt: Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Weiterlesen

Mitverschulden der Familienkasse bei Rückforderung von Kindergeld

Die Rückforderung von – ungerechtfertigt – ausgezahltem Kindergeld trifft Eltern und Kinder zumeist hart. Insbesondere, wenn der Rückforderungszeitraum lang ist und Sozialleistungen – wegen der vermeintlichen Zahlung von Kindergeld – ihrerseits gekürzt worden sind. Denn dies führt dazu, dass letztlich weder Kindergeld noch Sozialleistungen gewährt werden. Beruht die Nachforderung auf unrichtigen Angaben, ist diese „Härte“ womöglich angebracht. Geht es hingegen „nur“ um eine mangelnde Mitwirkungspflicht, kann ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen – zumindest nach Ansicht der Betroffenen.

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Schleswig-Holsteinische FG bereits im März 2019 entschieden, dass ein teilweiser Erlass der Nachzahlung in Betracht kommt, wenn die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe der Rückforderungsbetrages trifft (Urteil vom 25.3.2019, 3 K 9/18). Weiterlesen

Finanzierung von Schrottimmobilien: Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs

Zumindest in der Vergangenheit soll es böse Bankberater gegeben haben, die mit Immobilienverkäufern gemeinsame Sache gemacht und unbedarften Käufern so genannte Schrottimmobilien angedreht bzw. finanziert haben. Zahlreiche Käufer haben sich gegen die Kreditinstitute mittlerweile – wegen arglistiger Täuschung – erfolgreich zur Wehr gesetzt. Vielfach kam es zu Vergleichen, in denen die Banken letztlich auf einen Teil ihrer Darlehensansprüche sowie auf fällige Zinsen verzichten mussten. Doch wie sind die „erlassenen“ Schuldzinsen steuerlich zu behandeln?

Jüngst hat das FG Baden-Württemberg zugunsten der Käufer entschieden, dass sich ein Darlehenserlass in den betroffenen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt. Weiterlesen

Grundsteuer: Denkmalschützte Gebäude gekauft – selbst schuld!

Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist im Ausnahmefall ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§ 33 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen.

Jüngst hat das Verwaltungsgericht Koblenz allerdings entschieden, dass allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer rechtfertigt (Urteil vom 21.1.2020, 5 K 760/19.KO). Weiterlesen

Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

Auch steuerliche Nebenleistung, wie die Säumniszuschläge nach § 240 AO, können Gegenstand eines Erlasses aufgrund der Regelung nach § 227 AO sein.

Dennoch wird insbesondere ein solcher Erlass im Billigkeitsverfahren nur gelingen, wenn den Steuerpflichtigen auch keine Schuld trifft. Zwar hat der BFH bereits mit Urteil vom 29.8.1991 (Az: V R 78/86) klargestellt, dass die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte darstellen kann und somit der Erlass bzw. der teilweise Erlass der Säumniszuschläge im Billigkeitsverfahren gerechtfertigt ist. Weiterlesen

Aktuelles zum Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung

Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist im Ausnahmefall ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§ 33 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen. Da der 31. März 2019 auf einen Sonntag fällt, ist der Antrag bis zum darauffolgenden Montag zulässig. Eine Ertragsminderung ist allerdings kein Erlassgrund, wenn sie sich bereits im Einheitswert niederschlägt oder zumindest dort berücksichtigt werden könnte.

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Aufreger des Monats Dezember 2017

Bislang war ich der Auffassung, dass für Verfügungen und Erlasse der Finanzverwaltung die Oberfinanzdirektionen, die Landesfinanzministerien und das Bundesfinanzministerium zuständig sind. Hin und wieder sind auch die Verlautbarungen des Bundeszentralamts für Steuern wichtig. Heimlich aber leise schiebt sich eine weitere Institution in der Vordergrund, die offenbar bundesweit großen Rückhalt in der Finanzverwaltung genießt.

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Freiwillige Zahlungen auf ein zu erwartendes BP-Mehrergebnis

Zeichnet sich im Rahmen einer Betriebsprüfung ab, dass es zu einem erheblichen Mehrergebnis kommen wird und ist zudem davon auszugehen, dass es noch einige Monate dauern wird, bis die Bescheide erlassen werden, so ist den Mandanten gegebenenfalls zu raten, vorweg eine „freiwillige Steuerzahlung“ zu leisten. Das FG München hat hierzu entschieden: „Nachzahlungszinsen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat.“ (FG München , Urteil vom 26.10.2015, 7 K 774/14). Weiterlesen