Die Verträge mit der EU – falsche Interpretation durch den Mitgliedstaat Deutschland?

Seit mehreren Jahren und vieler verfassungsrechtlicher Klagen stellt sich die Frage, ob Deutschland sich den EU-Verträgen vollständig unterwerfen muss und ob die Verträge überhaupt richtig ausgelegt werden. Oft fragt man sich bei in Englisch verfassten EU-Richtlinien (auch im Umsatzsteuerrecht), ob sie überhaupt richtig übersetzt und in nationales Recht umgesetzt werden, wie man beispielsweise bei Umsatzsteuerrichtlinien deutlich sieht. Hier passieren leider viele Umsetzungsfehler.

Nicht nur die zahlreichen Hilfsprogramme, „Stabilitätspakte“ und Hilfspakete in Milliardenumfang, die seitens der EU mit großer Beitragspflicht von Deutschland durchgeführt wurden, ließen dabei große Zweifel erkennen. Deutschland wurde gar von der Europäischen Union mit einem Vertragsverletzungs-Verfahren belangt, weil das eigene (höchste) Bundesverfassungsgericht in einem Urteil Rechtsprechungsgrundsätze „verlauten ließ“ die der Europäischen Kommission, als „Hüterin der Verträge“, die im Wesentlichen vom zentral regierten Frankreich beherrscht wird, nicht gefallen  haben.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Nun scheint das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung gegen zwei vorläufige Rechtsschutz-Anträge (2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20) sich dem Ganzen deutlicherer im Ductus zu nähern, als bisher.

Schon bei angedachten Steuerregeln für die gesamte Europäische Union (abgesehen von der Umsatzsteuer) und Maskenbestellungen auf europäischer Ebene) hatten sich so manche Juristen gefragt, ob nicht die Väter des Maastrichter Vertrages gerade das Steuerrecht und den für das jeweilige Staatsvolk wichtigen Gesundheitsschutz den  EU-Nationalstaaten vollumfänglich überlassen wollten. Das war damals nicht die schlechteste Idee in puncto EU-(Steuer-)Wettbewerb und effektivem Schutz im Gesundheitswesen. Weiterlesen

Hinausschieben der Altersgrenze – Vereinbarkeit mit EU-Recht

Häufig arbeiten Arbeitnehmer nicht länger als bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Arbeitsverträge werden entsprechend nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet abgeschlossen.

Das Problem liegt darin, dass die Arbeitsvertragsparteien nach § 41 Satz 3 SGB VI durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt – ggf. auch mehrfach – hinausschieben, wenn eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht.

Die Vorschrift
§ 41 Satz 3 SGB VI lautet: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“

Der Sachverhalt
Der Kläger (Lehrer) befand sich in einem Angestelltenverhältnis. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte er, weiterbeschäftigt zu werden.

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MwSt für Künstler: BFH verbaselts wohl endgültig

Schon seit über einem Jahrzehnt ergeht durchschnittlich alle vier Monate eine Entscheidung zum Mehrwertsteuersatz auf künstlerische Darbietungen. Kaum eine so spezielle Vorschrift dürfte derart umstritten sein. Die vorletzte Chance auf mehr Strukturierung hat nun der BFH im Fall ‚Trauerredner II‘ leider verstreichen lassen. Weiterlesen