Steuerbefreiung fürs Familienheim bei Verschmelzung von Flurstücken?

Wird ein selbstgenutztes Familienheim vererbt, bleibt der Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Was aber gilt, wenn sich die Immobilie auf einem extrem großen Grundstück befindet, das durch eine grundbuchmäßige Zusammenlegung gemäß § 890 BGB entstanden ist? Ist dann – neben dem Gebäude – der gesamte Grund und Boden begünstigt? Mit dieser Frage wird sich bald der BFH befassen müssen, und zwar in dem Verfahren II R 27/23. Zugrunde liegt ein Fall, über den das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich entschieden hat (Urteil vom 12.7.2023, 3 K 14/23). Weiterlesen

Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim: Wird die Sechs-Monats-Frist zunehmend aufgeweicht?

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Unter anderem muss die erworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein. Selbstredend stellt sich die Frage, was mit “unverzüglich” gemeint ist.

Der BFH hatte hierzu mit Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16) eine Sechs-Monats-Frist ins Spiel gebracht. Und wie es dann immer so ist, werden solche Fristen von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten gerne mit einer Art Gesetzescharakter versehen, von dem nicht abgewichen werden darf. Dass der BFH schon damals Ausnahmen zugelassen hatte, wird geflissentlich übersehen. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich der BFH immer wieder aufs Neue mit der Frage der „Unverzüglichkeit“ befassen muss.

Ein interessanter Fall wurde von ihm im Jahre 2021 entschieden, aber an die Vorinstanz, das FG Münster, zurückverwiesen. Dessen abschließendes Urteil stammt vom 30.6.2022, wurde aber erst jetzt veröffentlicht. Um es vorwegzunehmen: Das Urteil ist äußerst positiv (FG Münster, Urteil vom 30.6.2022, 3 K 3184/17 E). Weiterlesen

Familienheim und Erbschaftsteuer: Keine Doppelbegünstigung möglich

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an die Kinder ist erbschaftsteuerfrei, und zwar zusätzlich zu bzw. unabhängig von den persönlichen Freibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Eigenheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Zudem gilt die Steuerbefreiung nur, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Über einen interessanten Fall hatte nun das FG München zu entscheiden. Ich weiche hier einmal bewusst von dem Sachverhalt ab, um etwas plakativer aufzuzeigen, wo der Kern des Problems liegt: Weiterlesen

Doppelhaushälfte, Sechs-Monats-Frist, Familienheim und innere Tatsache

Manchmal gibt es BFH-Urteile, die bei aller Kürze einen wahren Schatz an interessanten Aussagen erhalten. So auch das BFH-Urteil II R 46/19 vom 6.5.2021. Es geht um einen eigentlich recht einfachen Sachverhalt:  Ein Steuerpflichtiger bewohnt eine Doppelhaushälfte, die andere Hälfte des Hauses wird von seinem Vater genutzt. Als dieser verstirbt, entschließt sich der alleinerbende Sohn, die beiden Häuser mittels Durchbruchs miteinander zu verbinden und die nunmehr einheitliche Wohnung komplett zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Allerdings vergehen zwischen den Tod des Vaters und dem Einzug mehr als sechs Monate. Daher versagt das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Zurecht? Tja, wenn die Antwort so einfach wäre. Weiterlesen

Erbschaftsteuerliche Begünstigungen: Lang andauernde Erbauseinandersetzung ist unschädlich – oder?

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und „unverzüglich“ bedeutet „Einzug bzw. Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten“. So zumindest der Grundsatz. Maßgebend ist das BFH-Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16). Ein späterer Einzug oder eine spätere Erbauseinandersetzung führen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung.

Nun sind sechs Monate aber keine lange Zeit. Gerade komplexe Erbauseinandersetzungen können sich über mehrere Jahre hinziehen. Und für diese Fälle hat das FG Düsseldorf ein erfreuliches Urteil gefällt. Weiterlesen

Wegfall der Steuerbefreiung für das Familienheim

Grundsätzlich ist der Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten steuerbefreit. Im Fall des Erwerbs von Todes wegen fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren das Objekt nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Streitbefangen an dieser Stelle ist regelmäßig die sogenannte Rückausnahme.

Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung nämlich nicht rückwirkend weg, wenn die Aufgabe der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen erfolgt. Tatsächlich ist insoweit regelmäßig streitbefangen, was entsprechende „zwingende Gründe“ sind. Aktuell hat das FG Münster mit Urteil vom 10.12.2020 (Az: 3 K 420/20 Erb) den krankheitsbedingten Auszug aus dem Familienheim nicht als zwingenden Grund gewertet.

Konkret ging es im Sachverhalt um eine Ehefrau, die nach dem Tod ihres Ehemanns das Familienheim geerbt hat und seitdem unter Depressionen und Angstzuständen litt, insbesondere weil ihr Mann im Haus verstorben ist. Um dieser psychischen Erkrankung zu begegnen hat ihr nachweislich ein Arzt geraten, die Wohnungsumgebung zu wechseln, was auch geschah.

Das erstinstanzliche Gericht erkennt darin jedoch keine „zwingenden Gründe“. In der Pressemitteilung des Gerichtes wird sogar angeführt, dass ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes nur dann gegeben sei, wenn das Führen eines Haushaltes schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Weil dies jedoch im vorliegenden Fall (noch!) nicht gegeben war, muss auch die Steuerbefreiung wegfallen.

Unter dem Strich sagen die Richter damit nichts anderes, als dass man die psychische Erkrankung der Hinterbliebenen hätte fortschreiten lassen müssen bis es gegebenenfalls zu einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit gekommen wäre. Denn dann hätte sie auch ihre Steuerbefreiung behalten dürfen. Insoweit kann eine solche restriktive Gesetzesauslegung nicht richtig sein.

Wenn, wie es aus der Pressemitteilung des Gerichtes selbst hervorgeht, die Erkrankung jedoch definitiv vorlag und auch ein entsprechender ärztlicher Rat gegeben war, kann es schlicht nicht richtig sein, dass die Steuerbefreiung erst dann nicht mehr wegfällt, wenn die Erkrankung einen Grad erreicht hat, der die Haushaltsnutzung unmöglich macht.

Aktuell ist leider nicht ersichtlich, ob die zugelassene Revision eingelegt wurde.

Keine Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Aufgabe des Eigentums

Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgibt.

Steuerfrei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Man spricht hier vom Familienheim. Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Steuerschädliche Übertragung an Kinder nach Erbfall

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie (Familienheim) an den Ehegatten oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei, und zwar zusätzlich zu bzw. unabhängig von den persönlichen Freibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Fallen die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren weg, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Eine Ausnahme gilt (nur), wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (vgl. hierzu meinen Blog-Beitrag „FGs haben kein Einsehen bei psychischen Krankheiten von Steuerpflichtigen“).

Aktuell hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend wegfällt, wenn der Erbe (Witwe/Witwer) das Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf ein Kind überträgt, obwohl er sich ein Wohnrecht vorbehält und das Haus weiterhin selber bewohnt. Weiterlesen

Erbschaftsteuer – Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Renovierung nur in Ausnahmefällen

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der BFH mit Urteil vom 28.05.2019 (II R 37/16) entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Der Streitfall

Der Kläger und sein Bruder erbten am 05.01.2014 ein Zweifamilienhaus von ihrem verstorbenen Vater. Das Zweifamilienhaus hatte eine Wohnfläche von 120 qm und wurde von ihrem Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt. Die Brüder schlossen am 20.02.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 02.09.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen. Weiterlesen