Bilanzverbesserungen in Krisenzeiten

In der aktuellen Post-Coronasituation fragen sich viele Unternehmen, wie die eigene Bilanz und insbesondere die Passiva neu strukturiert werden können, um der Gesellschaft neue Mittel zuzuführen. Dies einerseits vor dem Hintergrund, die Liquiditätssituation im Auge zu behalten und andererseits vor der Pflicht der Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften,  den Gesellschaftern bzw. Aktionären der Gesellschaft anzuzeigen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals bzw. des Grundkapitals besteht (Verlustanzeige, § 49 GmbHG, § 92 AktG).

Pflicht zur Verlustanzeige

Diese Pflicht besteht jederzeit, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen das Vorliegen dieses Sachverhalts anzunehmen ist. Das Ganze führt zu einer Überwachungspflicht in Bezug auf das Eigenkapital. Anzuwenden sind bei einer positiven Fortbestehensprognose dabei die allgemein handelsrechtlichen Ansatz-und Bewertungsvorschriften, insbesondere Stichtags-, Realisations- und Imparitätsprinzip. Das IDW hatte dazu zuletzt am 25. März 2020 eine Merkhilfe zusammengestellt, in der Posten für Posten gezeigt wird, in welcher Form die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu berücksichtigen sind.

Neue Investoren und Gesellschafter

Selbstverständlich lohnt es sich immer, nach neuen Investoren, bzw. Gesellschaftern Ausschau zu halten. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, die Ausgabe neuer Anteile an der Gesellschaft und der Einzahlung des gezeichneten Kapitals durch den neue Gesellschafter haben einen positiven Einfluss auf die Bilanz und die Liquiditätssituation. Weiterlesen

Refinanzierungszinsen beim Besserungsschein

Wer seiner GmbH ein Darlehen hingibt, welches er selber refinanzieren muss, sollte tunlichst darauf achten, dass die Refinanzierungszinsen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind. Aufgrund einer neuen Entscheidung des BFH kann dies insbesondere beim Besserungsschein problematisch werden. Weiterlesen

Drohender Verlust von Gesellschafterdarlehen – hilft nur noch der Verkauf?

Hat ein Gesellschafter „seiner“ GmbH  ein Darlehen gewährt, das nun ganz oder teilweise auszufallen droht, führt der Forderungsausfall grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wie der BFH mit Urteil vom 11.7.2017 (IX R 36/15) entschieden hat. Das Urteil des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters.

Die Entscheidung dürfte sicherlich allgemein bekannt sein, so dass ich sie an dieser Stelle nicht näher vorstellen möchte. Die Frage ist jedoch, was Betroffene nun tun können, um den Wertverlust eines Gesellschafterdarlehens doch noch steuerlich geltend machen zu können. Antwort: Weiterlesen

Schade: Keine Abgeltungsteuer bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25% Abgeltungsteuer belegt. Dazu gehören auch Zinseinnahmen aus hingegebenen Darlehen. Leider gibt es jedoch auch Ausnahmen von der Abgeltungsteuer, so zum Beispiel bei der Gesellschafterfremdfinanzierung.  Weiterlesen