Zur Wirksamkeit inkongruenter Gewinnausschüttungen

Inkongruente Gewinnausschüttungen werden in der Gestaltungspraxis gerne eingesetzt und sowohl vom BFH als auch von der Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert, auch wenn sich letztere damit jahrelang – wenn nicht jahrzehntelang – schwer getan hat. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (IV C 2 – S 2750 a/11/10001, BStBl 2014 I S.63) hat das BMF jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen formuliert. Danach gilt in Bezug auf GmbHs:

Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist bei der GmbH der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile erlaubt. Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Nun musste sich das FG Münster mit der Frage befassen, wann eine inkongruente Gewinnausschüttung tatsächlich die zivilrechtlichen Anforderungen erfüllt und folglich von der Finanzverwaltung anzuerkennen ist (Urteil vom 6.5.2020 – 9 K 3359/18 E, AO). Weiterlesen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen durch eigene GmbH

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

Fraglich ist ob dies auch gilt, wenn die Handwerkerleistungen durch die dem Steuerpflichtigen gehörende GmbH ausgeführt werden. Weiterlesen

Vergleichsmiete zwischen Schwesterngesellschaften

Gerade bei nahestehenden Kapitalgesellschaften ist die fremdübliche Bemessung einer untereinander gezahlten Miete von enormer Bedeutung, da ansonsten eine VGA droht.

So auch im Sachverhalt einer Entscheidung des FG Münster vom 13.2.2019 (Az: 13 K 1335/16 K,G,F). Im Urteilssachverhalt vermietete eine GmbH ein Industriegrundstück an ihre Schwester GmbH. Die Miete orientierte sich am Umsatz der Mieterin. Darin sah die Finanzverwaltung eine VGA. Weiterlesen

Lohnsteuer-Haftung: Führt die eigene Lohnsteuer zu Werbungskosten?

In der Krise eines Unternehmens begehen Inhaber und Geschäftsführer oft fatale steuerlichen Fehler, die später zu einer persönlichen Haftung führen. Das betrifft insbesondere die – nicht abgeführte – Lohnsteuer. Der Hinweis, dass doch eigentlich die Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer sind, hilft nicht weiter, denn der Arbeitgeber haftet für die Steuer nach § 42d EStG. Auch die Geschäftsführer einer GmbH haften bei pflichtwidrigem Handeln persönlich, da sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen müssen.

Darf ein GmbH-Geschäftsführer die Steuer, für die er haftet, wenigstens als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen? Weiterlesen

Darlehen einer GmbH an ihren Gesellschafter: Kommt es auf die „Besicherung“ an?

Steuerzahler können ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Daher werden auch Darlehensverträge grundsätzlich anerkannt. Gewähren also die Eltern dem Sohn oder der Tochter einen verzinslichen Kredit für den Kauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietwohngebäudes, so kann das Kind die Darlehenszinsen, die es an die Eltern zahlt, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Die Praxis zeigt, dass viele Steuerzahler zwar zu Standardverträgen greifen, Zins und Tilgung pünktlich leisten und auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs erfüllen, sich aber mit dem Thema „Besicherung des Darlehens“ schwertun. Grundsätzlich erhalten die Steuerzahler insoweit auch Unterstützung vom Bundesfinanzhof, der entschieden hat, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 und vom 12.5.2009, IX R 46/08; siehe aber auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16 mit der Entscheidung des BFH vom 4.12.2018, IX R 15/18).

Doch wie sieht es im Verhältnis eines Gesellschafters zu „seiner“ GmbH aus, wenn diese ihm ein Darlehen gewährt? Weiterlesen

Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen.

Insoweit hat der BFH bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden wird, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (eventuell branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheiden zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Weiterlesen

GmbH-Beteiligung: Immer einen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung stellen?

Mein Kollege Ralph Homuth hat in seinem Blog-Beitrag „Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann ist der Antrag auf Anwendung der günstigeren Regelbesteuerung zu stellen?“ bereits das Urteil des BFH vom 14.5.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG vorgestellt. Danach gilt: Wer Kapitalerträge aus einer unternehmerischen GmbH-Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. Der BFH stellt also stets und ausnahmslos auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab.

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Geringes Geschäftsführergehalt neben voller Pension im Einzelfall möglich

In der Praxis sind die Fälle relativ häufig anzutreffen, in denen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter tätig sein möchte. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit dann das Ruhegehalt neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit gelten nach wie vor das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413): „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

Doch ein aktuelles Urteil des FG Münster lässt zumindest im Einzelfall einen kleinen Silberstreif am Horizont erkennen (FG Münster 25.7.2019, 10 K 1583/19 K).

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Miet- und Pachtverträge unter nahestehenden Personen

Damit auch der Fiskus Miet- und Pachtverträge zwischen einander nahestehenden Person anerkennt, muss regelmäßig der Fremdvergleich gelingen.

Die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. So bereits der BFH mit Urteil vom 31.7.2007 (Az: IX R 8/07). Weiterlesen

Vertrauensschutz in der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung des BSG?

Im Jahre 2012 hatte das Bundessozialgericht (BSG) die so genannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern aufgegeben (andere sprechen von „modifiziert“). Zuvor hatte das BSG jedenfalls auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war.

Nun werden zahlreiche Betroffene erneut nach Kassel schauen, denn es geht dort am 19. September 2019 um die Frage, ob mindestens bis zu den BSG-Urteilen vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) ein Vertrauensschutz bestanden hat.

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