Bürokratieabbau: Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften werden angepasst

Die Europäische Kommission hat zur Änderung der Größenklassen die Richtlinie (EU) 2023/2775 v. 17.10.2023 am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die am 24.12.2023 in Kraft getreten ist. Jetzt soll die RL umgehend im HGB mit Anpassung der Schwellenwerte bei Kapitalgesellschaften umgesetzt werden.

Hintergrund

Mit Kabinettbeschluss vom 30.8.2023 hatte die Bundesregierung die Eckpunkte für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, ich habe im Blog berichtet. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 % angehoben werden sollen. Die RL (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der RL 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen ist am 21.12.2023 veröffentlicht worden und am 24.1.2.2023 in Kraft getreten (ABl. L vom 21.12.2023, S. 1).

BMJ will HGB-Änderung an anderes Gesetz anhängen

Unmittelbar nach der EU-Veröffentlichung hat das BMJ am 22.12.2023 eine Ergänzung des Gesetzentwurfs zur Einführung eines Leitscheidungsverfahrens beim BGH (BT-Drs. 20/8762) vorgeschlagen, der jetzt noch das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen muss. Weiterlesen

Keine Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaft – Lieferant sei wachsam

Vor wenigen Jahren wurde zu den bestehenden Größenklassen für Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) die sog. Kleinst-Kapitalgesellschaft eingeführt. Kleinst-Kapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten (§ 267 a HGB):

  • 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB)
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt Weiterlesen