Kosten der Müllabfuhr als haushaltsnahe Dienstleistung? Revisionsbegründung verspätet beim BFH eingegangen!

Kosten für die Müllabfuhr sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978). In der Entscheidung heißt es unter anderem:

“Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können.”

Nun kam etwas Bewegung in die Sache. Weiterlesen

Handwerker & Co. haftbar für Steuerschaden durch Barzahlung?

Wer Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistungen bar bezahlt, hat (fast) keine Chance mehr auf den 20 %-Steuervorteil. Muss der Auftragnehmer womöglich für den Steuerschaden haften, wenn er auf Barzahlung besteht? Hierzu liegt nun ein erster Präzedenzfall vor. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2020

Wieder drei ausgewählte Anhängigkeiten in diesem Monat. Es geht um die Frage des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende trotz Splittingverfahren, die Haftung des Geschäftsführers für die eigene Lohnsteuer und ein etwaig damit verbundener Werbungskostenabzug sowie mal wieder um die Frage, ob eine haushaltsnahe Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Weiterlesen

Großmutters Einkaufsfahrt von der Steuer absetzen…

Lassen Sie sich vom plumpen Beitragstitel nicht verschrecken. Anders lässt sich der aussichtslose Versuch, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu ergattern, über den nun das FG des Saarlandes zu befinden hatte, nicht beschreiben. Weiterlesen

Betriebskostenabrechnung – Zeitpunkt der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen!

Im letzten Monat des Jahres wird Wohnungsmietern wieder vermehrt die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr übersandt.

Besonders wenn sich eine Nachforderung ergibt, steht zunächst die mietrechtliche Prüfung der Nachforderung auf ihre Rechtmäßigkeit im Mittelpunkt. Aber auch hinsichtlich der Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die – seitens des Vermieters ausgewiesenen – haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt es Besonderheiten zu beachten.

Nach dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung werden Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und sich ergebende Differenzen getilgt wurden. Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und Nachzahlungen/Guthaben überwiesen worden sind.

Faktisch ergibt sich für Mieter damit – für fast alle umlagefähigen Kosten – ein Wahlrecht zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerermäßigung a) im Vorauszahlungsjahr oder b) im Abrechnungsjahr.

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Sind Kosten der Müllabfuhr doch anteilig als „haushaltsnahe Dienstleistung“ begünstigt?

Seit Jahren ist „bekannt“, dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).

In der Entscheidung heißt es unter anderem: „Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können.“

Ich möchte heute einen neuen Aspekt in die Diskussion bringen, der meines Erachtens noch nicht hinreichend berücksichtigt worden ist und der eventuell zu einem anteiligen Abzug der Kosten für die Müllabfuhr führen kann.

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Alarmüberwachung als haushaltsnahe Dienstleistung

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 13.09.2017 die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Alarmüberwachungsleistungen abgelehnt.

Dabei hat das FG eine interessante Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Sachverhalten – insbesondere dem Hausnotrufsystem beim sog. „Betreuten Wohnen“ – getroffen.

Die Erwägungen gewinnen vor dem Hintergrund der zunehmenden Vernetzung und Inanspruchnahme von Servicedienstleistungen aus räumlicher Ferne im „Smart Home“ über die streitige Alarmüberwachung hinaus an Bedeutung.

Für die Begünstigung der Leistungen sei bedeutsam, dass die Überwachung der Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche, Überfälle sowie Brandfälle gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und derartige Notfälle nicht ebenso regelmäßig eintreten wie Fälle der Hilfsbedürftigkeit leichter Erkrankungen bei älteren Personen. Die Üblichkeit und Häufigkeit der (Betreuungs-)Leistungen sei maßgeblich.

Das FG nimmt hier eine wichtige – und m. E. richtige – Weichenstellung vor, welche unabhängig von der konkreten Dienstleistungsart zu bedenken ist. Denn das regelmäßige Anfallen der Tätigkeit ist eines der Hauptmerkmale der begünstigten haushaltsnahen Dienstleistung.

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Pferde, Hufschmied, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Im Urteil vom 11. November 2016 (Az. 4 K 172/15) hatte sich das FG Nürnberg mit der Frage auseinander zu setzen, ob für Leistungen eines Hufschmieds – Ausschneiden und Beschlagen der Hufe – die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG gewährt werden kann.

Haustiere waren dabei nicht das erste Mal im Fokus der Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen:

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann nach Auffassung des BFH im Urteil vom 03. September 2015, Az. VI R 13/15, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Der Urteilsfall betraf die Urlaubsbetreuung einer Hauskatze.

Ähnlich hatte sich das FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012, Az. 14 K 2289/11 E, zur Hundebetreuung geäußert.

Mit der ersten Entscheidung zur privaten Pferdehaltung werden neue Facetten geschaffen, denn die Rechtsprechung zu den Hauskatzen und -hunden erscheint nur eingeschränkt übertragbar.

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Party zuhause oder auswärts feiern?

Wer einen runden Geburtstag oder ein anderes Ereignis feiert, steht zuweilen vor der Frage, ob er die Feier zuhause oder auswärts ausrichten soll. Allgemeinverbindlich lässt sich diese Frage natürlich nicht beantworten. Steuerlich hingegen wird die Feier in den eigenen vier Wänden oder im Garten günstiger sein. Und zwar dann, wenn Servicepersonal beauftragt wird. Meines Erachtens spricht nichts dagegen, die entsprechenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend zu machen. Weiterlesen