Abrechenbarkeit der Anlagenbuchführung

Das OLG  Düsseldorf (Az: I-23 U 101 und 151/15 vom 21.2.2017) hat eine für den Steuerberater positive Entscheidung zur Anlagenbuchführung getroffen.

Zunächst hat das OLG grundsätzlich festgestellt, dass neben der Finanzbuchführung auch die Anlagenbuchführung abrechnungsfähig ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerberater nicht mit der Vollbuchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt ist.

Ist der Steuerberater mit der Vollbuchführung beauftragt, so kann er durch eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV in Textform regeln, dass die Anlagenbuchführung zusätzlich abzurechnen ist (aus Beweisgründen sollte er mit dem Mandanten vorab einen entsprechenden schriftlichen Auftrag vereinbaren).

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Formerfordernisse in der StBVV

Die mangelnde Zahlungsbereitschaft ist nicht nur für viele Firmen ein Problem. Auch wir Steuerberater müssen oft unseren Forderungen „hinterherrennen“. Das Ganze ist nicht nur ärgerlich – es kann existenzbedrohend sein. Und nun kommt noch das Zauberwort Formfehler hinzu! Ein Thema, das mich immer wieder beschäftigt.

Formfehler führen regelmäßig zum Teil- oder Vollverlust von an sich berechtigten Honorarforderungen. Die Beachtung der Formvorschriften wird derzeit dadurch erschwert, dass sie nicht einheitlich geregelt sind. Ich liste mal auf:

  • Für die Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV gilt die Schriftform.

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