Verkauf durch Händler mit Sitz im EU-Ausland, Versand durch Amazon: Was gilt umsatzsteuerlich?

Im Onlinehandel führt fast kein Weg an Amazon vorbei. Von daher war es für den BFH offenbar auch kein Problem, als Titel für seinen Beschluss vom 29.4.2020 die Worte „Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Warenlieferungen im paneuropäischen Versand über die Internetplattform Amazon“ zu wählen. Die Vorinstanz sprach noch von der Firma C mit Sitz in EU-Land B. Aber offenbar wusste ohnehin jeder, um welches Unternehmen es geht. Jedenfalls hat der BFH jüngst ein Urteil des FG Düsseldorf bestätigt, das sich wie folgt zusammenfassen lässt (v. 11.10.2019, 1 K 2693/17 U): Weiterlesen

Keine Steuerbefreiung bei nicht fristgerecht abgegebener ZM

Zum 1.1.2020 hat der deutsche Gesetzgeber die schon in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie getroffenen Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Die Änderungen haben es dabei in sich.

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Kein Zeugenbeweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt – so der BFH. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH-Beschluss vom 31.1.2019, V B 99/16).

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Keine Versagung von Umsatzsteuervorteilen aus formalen Gründen?

Fehlerhafte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern haben schon so manchem Unternehmer den letzten Nerv geraubt. Kaum besser schaut es mitunter aus, wenn im nationalen Fall die einfache Steuernummer falsch ist. Auf Vorlagefrage des Finanzgerichts München beschäftigt sich der EuGH nun damit, wie strikt man die Formalien einhalten muss. Generalanwalt Øe sieht es entspannt. Weiterlesen

Streitfreudiges Finanzamt – wer kennt das nicht?

Aufgrund der Entscheidung des FG Köln vom 18.03.15 (4 K 3157/11) ist nicht immer der Steuerpflichtige der „Streithammel“. Nein, wirklich nicht, so mancher Streit wird durch Intoleranz und Unverständnis der Finanzverwaltung inszeniert. Die Außenprüfung entwickelt sich zu einem Tummelfeld von Streitigkeit und Kleinlichkeiten, die durch das FA provoziert werden. Der Steuerpflichtige gerät in „Abwehrhaltung“ und muss sich leider allzu oft vor unberechtigten Steuerfestsetzungen schützen. Weiterlesen