Die neue Kleinbetragsrechnung

Meinen Unmut über die Anhebung des Schwellenwertes für Kleinbetragsrechnungen hatte ich hier an anderer Stelle schon kundgetan. Nun hat der Gesetzgeber sogar noch 25 % draufgepackt. Worauf gilt es in der Praxis jetzt zu achten?

Der neue Grenzwert von 250 Euro ist ein Bruttowert. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers kommt es daher nicht an. Der Grenzwert ist starr – auch bei geringen Überschreitungen besteht per se kein Grund für eine Billigkeitsmaßnahme. Stichtag für die Neuregelung ist der 1. Januar 2017. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsausstellung.

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Keine Kleinbetragsrechnung bis 200 Euro

Im Sommer 2016 überraschte die Bundesregierung mit dem Vorschlag, den umsatzsteuerlichen Schwellenwert für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 200 € anzuheben. Seit dem zieht sich der Gesetzgebungsprozess etwas. Es überrascht, dass kaum ablehnende Stimmen zu hören sind.

Vielmehr hatten sich in der öffentlichen Anhörung die Lobbyisten Sachverständigen dafür ausgesprochen, eine noch weitergehende Anhebung auf 300 € oder sogar 400 € vorzunehmen. Besonders plump ist dabei das Argument, dass schließlich auch andere Mitgliedstaaten so verfahren würden. Das ist zwar nicht völlig unzutreffend. Nur wird gern unterschlagen, dass ausschließlich Österreich den Handlungsspielraum der EU-Richtlinie vorbehaltlos ausreizt. Österreich! Ich habe hier im Blog ja schon öfter dargestellt, dass unsere Alpennachbarn schlicht schlauere Umsatzsteuergesetze machen als wir. Aber dieser Regelung ist keine Vorbildfunktion zuzumessen. Weiterlesen