Ausschluss von Geschäftsführern vom Anwendungsbereich des KSchG

Im nachfolgend dargestellten Fall streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Das Problem und die Besonderheit in diesem Fall liegt darin, dass der Kläger lediglich formal zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt und weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt war. Er war einer von 98 Geschäftsführern. Das Vertragsverhältnis wurde von der Beklagten zu Ende August 2014 gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz.

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Recht auf Selbstbeurlaubung bei Erkrankung des Kindes

Die Urlaubszeit naht. Zwar hat die Gewährung des Urlaubs bekanntermaßen nach „billigem Ermessen“ seitens des Arbeitgebers zu verfolgen, doch ein „Recht“ auf Selbstbeurlaubung ist die krasse Ausnahme. Denn Urlaub ist grundsätzlich zu nehmen. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung kommt einer Zwangsvollstreckung ohne gerichtlichem Urteil nach.

Im Streitfall hatte der alleinerziehende Vater Urlaub genommen. Während des Urlaubs informierte er den Arbeitgeber per WhatsApp-Nachricht, dass sein Sohn operiert werde und er einige weitere Tage Urlaub bräuchte. Der Arbeitgeber gestattete dies per WhatsApp. Aufgrund des jungen Alters des Sohnes wurde der Vater mit ins Krankenhaus aufgenommen. Die Kinderärzte schrieben den Sohn noch ca. drei weitere Wochen krank und attestierten die Erforderlichkeit der Betreuung und Beaufsichtigung durch den Vater. Die ärztliche Bescheinigung faxte der Kläger der Vater noch am gleichen Tag dem Arbeitsgeber zu. Prompt kam die fristgerechte Kündigung während der Probezeit.

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