Endlich: BMF übernimmt Rechtsprechung zur Leistungsbeschreibung

Zuletzt hatte der BFH mehrfach entschieden, dass die Finanzverwaltung an eine Leistungsbeschreibung in einer Rechnung keine überzogenen Anforderungen stellen darf. Unter anderem genügt die Bezeichnung von erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten“, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. (BFH-Urteil vom 15.10.2019, V R 29/19 (V R 44/16), NWB LAAAH-39358).

Und zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ sind (BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18).

Wie immer in solchen Fällen behagt es der Finanzverwaltung überhaupt nicht, wenn ihr die Rechtsprechung auf die Füße tritt und so benötigt sie schon einmal zwei oder mehr Jahre, um eigentlich klare Aussagen des BFH zu übernehmen. Aber sei es drum: Immerhin hat das BMF nun den UStAE geändert und zur Frage der „handelsüblichen Bezeichnung“ Stellung genommen. Hierzu hat sich Dr. Wengerofsky im Blog schon geäußert (s. weitere Informationen unten). Aufgrund der Brisanz des Themas möchte ich hier noch weitere Aspekte aufgreifen). Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens vom 1.12.2021 (III C 2 – S 7280-a/19/10002 :001, BStBl 2021 I S. 2486) lauten: Weiterlesen

Rechnungspflichtangaben: Wann ist eine Leistungsbeschreibung „handelsüblich“? (Teil II)

Mit einem BMF-Schreiben v. 01.12.2021 hat die Verwaltung dazu Stellung bezogen, was bei der „handelsüblichen Bezeichnung“ auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zu beachten ist. Während in Teil I auf die Inhalte des BMF-Schreibens und die dazugehörigen relevanten BFH-Entscheidungen aus dem Jahr 2019 eingegangen wurde, stellt Teil II dieses Beitrags die Konsequenzen für die Rechtsanwender dar.

Mehr Sicherheit für den Rechtsanwender

Das veröffentlichte BMF-Schreiben schafft für den Rechtsanwender mehr Sicherheit bei der Abrechnung von gelieferten Gegenständen und sonstigen Leistungen. Wie den BFH-Urteilen und dem neuen BMF-Schreiben zu entnehmen ist, genügt die Handelsüblichkeit der Waren- bzw. Dienstleistungsbeschreibung i.d.R., um umsatzsteuerrechtlich für den Vorsteuerabzug keine Schwierigkeiten zu bekommen. Wichtig ist, Aufzeichnungen oder Nachweise darüber zu sammeln, was im jeweiligen Rechtsverkehr unter den Kaufleuten als handelsübliche Warenbezeichnung gilt. Rechnungen, die in Prüfungen aufgespürt und im Hinblick auf die Warenbezeichnung genauestens betrachtet werden, können so – zumindest im Hinblick auf das Kriterium der Handelsüblichkeit – etwaig vermieden werden. Weiterlesen

Rechnungspflichtangaben: Wann ist eine Leistungsbeschreibung „handelsüblich“? (Teil I)

Mit Schreiben v. 01.12.2021 hat das BMF dazu Stellung bezogen, was bei der „handelsüblichen Bezeichnung“ auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zu beachten ist.

Jeder Unternehmer, der Erfahrungen mit Umsatzsteuer-Prüfungen gemacht hat, kennt das Thema vollends: Mangelnde Pflichtangaben in Rechnungen! Nicht selten stürzen sich die Prüfer in die Masse an vorhandenen Rechnungen. Sie werden dabei oft mit dem Aufspüren solcher Rechnungen belohnt, welche den verpflichtenden, enumerativ aufgezählten Angaben des § 14 Abs. 4 Nr. 1-10 UStG nicht vollständig genügen.

Von besonderer Relevanz hatte dabei in letzter Zeit oft die geforderte Angabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, d.h. die Aussage über „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.“ Was dabei genau unter dem Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ zu verstehen ist, darüber stritten allzu oft nicht nur die jeweiligen Prüfer mit den betroffenen Unternehmen. Vielmals kam es dazu, dass Beschreibungen in Rechnungen bemängelt und infolge der Vorsteuerabzug versagt wurde. Weiterlesen

Ohne Leistungsbeschreibung kein Vorsteuerabzug

Zuletzt hatte der BFH mehrfach entschieden, dass die Finanzverwaltung an eine Leistungsbeschreibung in einer Rechnung keine überzogenen Anforderungen stellen darf. Unter anderem genügt die Bezeichnung von erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten“, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. (BFH-Urteil vom 15.10.2019, V R 29/19 (V R 44/16)). Und zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ sind (BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18). Im Übrigen können fehlerhafte Rechnungen grundsätzlich rückwirkend berichtigt werden (siehe z.B. BFH-Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17). Allerdings findet die positive Rechtsprechung dort ihre Grenzen, wo der Leistungsempfänger überhaupt nicht benannt worden ist oder die Leistungsbeschreibung von Anfang an ungenügend war. Dies zeigt das BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 48/17. Danach gilt: Weiterlesen

Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment

Damit der Vorsteuerabzug gewährleistet ist, muss ausweislich § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bezeichnet sein. Insbesondere im Niedrigpreissegment ist diese handelsübliche Bezeichnung problembehaftet, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt. Weiterlesen

Erneut: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Nicht immer sind die beiden Umsatzsteuersenate des BFH, also der V. und der XI. Senat, einer Meinung. Nun sieht jedoch der XI. Senat – ebenso wie bereits der V. Senat –  die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung zum Thema „Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment“ äußerst kritisch und hat daher in zwei Streitfällen die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Konkret: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht (BFH, Beschlüsse vom 16.5.2019, XI B 13/19 und XI B 14/19).

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Endlich: BFH hat Zweifel an überbordenden Anforderungen zur Leistungsbeschreibung

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht. Zwar handelt es sich nur um einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Aber es keimt ein kleines Pflänzchen, das Anlass zu der Hoffnung gibt, dass überbordenden Anforderungen zur Leistungsbeschreibung bald der Vergangenheit angehören werden (BFH-Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19).

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Warum reichen Google-Rechnungen eigentlich für den Vorsteuerabzug aus?

Bekanntlich bedürfen Rechnungen einer genauen Leistungsbeschreibung, um daraus die Vorsteuer abziehen zu können. Das heißt: Eine Rechnung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen (zu Einzelheiten vgl. Hessisches FG v. 12.10.2017, 1 K 2402/14; v. 31.07.2017, 1 K 323/14; FG Düsseldorf v. 15.09.2017 – 1 K 2978/15 U).

Haben Sie aber einmal auf die Google-Abrechnungen über Adwords geschaut? Als Leistungsbeschreibung findet sich dort lediglich das Wort „Google Ads“ – nicht mehr und nicht weniger. Da frage ich mich schon, ob diese Leistungsbeschreibung für einen Vorsteuerabzug ausreichend ist.

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Genaue Leistungsbeschreibung beim Handel mit Modeschmuck erforderlich

Bei der Lieferung von niedrigpreisigem Modeschmuck und Accessoires stellt die bloße Angabe der Gattung (Armbänder, Ketten, Halsketten usw.) in der Rechnung keine handelsübliche Bezeichnung dar. Diese genügt folglich nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, so dass der Vorsteuerabzug hieraus zu versagen ist (Hessisches FG, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 2402/14).

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2018

Im Juni geht es bei den anhängigen Steuerstreitigkeiten um die Frage wie konkret die umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung einer Rechnung sein muss, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung sowie um haushaltsnahe Handwerkerleistungen.  Weiterlesen