Bedarf die GmbH-Liquidation eines notariellen Beschlusses?

Als Steuerberater, der nicht zugleich Jurist ist, steht man zuweilen vor zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragen, die man nicht ohne Weiteres beantworten kann. Also schaut man in einschlägige Aufsätze oder Beiträge in Datenbanken. Kürzlich stand ich vor der Frage, ob die Liquidation einer GmbH, genauer gesagt der Auflösungsbeschluss und/oder die Anmeldung zum Handelsregister, der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung bedarf. In der NWB-Datenbank finde ich dazu folgende Passage: „Der Auflösungsbeschluss bedarf nur dann der notariellen Beurkundung, wenn er eine Satzungsänderung enthält, wenn also die Auflösung z. B. zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Gesellschaftsvertrag sie nicht zulässt (vgl. § 60 Abs.1 Nr. 2 GmbHG).“ In der Datenbank eines Mitbewerbers heißt es hingegen: „Notarielle Beurkundung des Liquidationsbeschlusses und der Bestellung des Liquidators Ist zwingend.“ Weiterlesen