Schlechte Sicht – Geld zurück

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (v. 12.11.2015 – 3 U 4/14), dass der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung wegen verbauten „Skyline-Blicks“ zurück zu zahlen sei.

Im Jahre 2008 hatten die Parteien einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Frankfurt a. M. für rund € 326.000,00 abgeschlossen. Die Übergabe fand 2009 statt. Danach errichtete derselbe Bauträger unterhalb dieses Hauses ein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht des Klägers auf die Frankfurter Skyline aus der Erdgeschosswohnung eingeschränkt; von der Terrasse aus blieb das Panorama erhalten. Die Kläger traten vom Vertrag zurück und begehrten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung.

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