§ 7b-Abschreibung doch erstmalig in 2018 anwendbar!

Ich weiß nicht, wie es anderen Fachautoren geht. Mir selbst jedenfalls macht es durchaus Freude, sich mit neuen Gesetzen zu befassen und diese meinen Lesern vorzustellen. Die Freude wird jedoch immer dann getrübt, wenn es an die Anwendungsvorschriften geht. Zuweilen sind diese nur schwer zu finden, ergeben sich erst durch gesetzliche Querverweise, sind sprachlich verunglückt oder verwirren, weil innerhalb eines einzigen Gesetzes mehrere Anwendungszeitpunkte zu beachten sind.

Allerdings unterliegt selbst der Gesetzgeber hin und wieder der „Anwendungsfalle“, das heißt: Aufgrund seiner „gedrechselten Sprache“ trickst er sich selbst aus und weiß am Ende nicht mehr, wann sein eigenes Gesetz anzuwenden ist.

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Zustimmung zu § 7b EStG von der Tagesordnung verschwunden – Update

Beiträge zur neuen Förderung des Mietwohnungsneubaus nach § 7b EStG haben üblicherweise wie folgt begonnen: „Der Bundestag hat das hier vorgestellte Gesetz am 29.11.2018 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats am 14.12.2018 gilt als sicher, nachdem man sich im Finanzausschuss noch bezüglich einiger kleinerer Streitpunkte geeinigt hat.“ Allerdings ist der Punkt „§ 7b EStG“ heute vollkommen unerwartet von der Tagesordnung des Bundesrats  verschwunden. Auf der Homepage des Bundesrats heißt es nur „lapidar“:

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Der neue § 7b EStG wird kommen

Nun kommt er also (doch): Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Ich denke, die Zustimmung des Bundesrats am 14.12.2018 ist sicher. Dabei hatte der Bundesrechnungshof noch Bedenken angemeldet. Die Immobilen-Zeitung schrieb: „Bundesrechnungshof zerpflückt Sonder-AfA Mietwohnungsneubau“. Aber was sind schon Bedenken des Bundesrechnungshofs, wenn es um Politik geht?

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Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht

Nun ist er also da, der Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Verankert werden soll die Förderung im geplanten § 7b EStG, der – wie könnte es anders sein – sieben Absätze umfasst und durch die Paragrafen 37 und 52 flankiert wird. Ich erlaube mir, lediglich auf Absatz 5 des § 7b EStG-E zu verweisen:

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Von Abgabefrist bis Zahlenmanipulation – anstehende Änderungen im Steuerrecht

Der politische Betrieb hat Sommerferien. Endlich Zeit, sich die bevorstehenden und geplanten Reformvorhaben im Steuerrecht einmal anzuschauen. Weiterlesen